Dominkovits Péter: Adalékok és források a soproni evangélikus városvezető és szellemi elit 17 - 18. századi társadalomtörténeti kutatásához, végrendeletek (Sopron, 2018)
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Was nun aber fürs lezste von meiner geringen Verlassenschafft, inn Liegund, vnd Vahrundten, Geldt oder Geldteswerth, nirgend noch nichts daruon außgenomben oder vorbehaltten, wie es Namben haben mag, oder genent werden möchte, vber Abzahlung aller glaubwürdigen Schuldten (darundter auch der jährliche Bestandt wegen der Bäuerischen Kindter genoßenen Grundtstückh begriffen) sowoll des Conduchts Vncosten, vnd Abstattung vohr angeteüter legaten, noch übrig vndt ver- handten sein würdt, dasselbe alles vnd jedes schänckh, schaff, vnd vermache jch meiner Lieben Haußfrauen Susanna, vmb dero mir jederzeit erzaigten cohnlichen Lieb vnd threü Willen, also vnd dergestalt, das sie sich dere alsobaldten nach meinem Todt, ohne ainig gerichtliche Eingriff, Spörr oder Jnuentur würckhlichen zuundterfangen Macht haben, vnd damit nach jhren Belieben, wie mit andern jhren frey aigenthumblichenn Güettern zu schalten vnd zuwalten befuegt sein solle, aller- massen jch sie inn Crafft dieses zu meiner wahren vniuersal Erbinn hiemit denomi- niern vnd einsezen thue. Will also diße meine Disposition vnnd geordnetenn Lezten willen (alß welcher zum Fall iegents ann sollennitäten eines zierlichen Testaments hierinnen ein Mängel erschine, nichts destoweniger alß ein Codicill oder fassio mortis causa cröfftig vnd schäfftig sein solle) beschlossen, vnd mich der Gnaden Gottes nochmahlen beuoh- len haben, belangt demnach hierauf an einen Edlen, Wolweisen Statt Rath alhier [etc.] mein durch Gottes Willen gehorsamb[lich] Bitten, die geruhen Gfnaden] ob solche meinen Testament fertiglich handthabenn, meine jnstituierte Erben darbey zu schüzen, vnndt ainigen Menschen, wer der auch seye das geringste darwieder fürzunemben, zu anten oder zu fechtenn nicht beygeben noch verstatten. Dessen zu wahrem Vrkhundt habe jch Anfangs genandte meine Herrn Testamentarien, abermahl dienstliches Vleiß ersuecht vnd gebetten, das sie diß meinn Testament mit jhren gewöhnlichen Pedtschafften verförttigen, auch an gebührliche Orth bringen, vnnd inn Fall der Noth darumben sagen vnd bekhennen wollenn, was Recht ist. Actum Oedenburg den sieben vnd zwainzigsten Monaths Tag Decembris, jnn sechzehen hundert zwayvndvierzigistenn Jahr. Gegenwärtig, weilandt Herrn Johann Vogel des Innern Raths gewesten Mitver- wanndtens alhier zue Oedenburg see[lig] hinderlassenes Testament, hat ain Ehr- s[amer] Rath auf gehorsamb[liches] Anlangen vnndt Pitten der hind[er]lassenen Fraw Wittib, vnndt eingesezten Uniuersal Erbin, nach dem ohne daß, des Herrn Testatoris see[ligen] Vermögen, massens in Mobilien (ausser aines Paumbgartten zu Preßpurg, so zum Spittal daselbsten verschafft) bestanden vnnd in dem es endtes aeq[i]sita hiesig vblich Rechten nach, frey vngehindert damit disponieren khönen, für schafft vnnd giltig erkhennt, vnd confirmiret. Dahingegen] die Frau Wittib, vnnd eingesezte vniuersal Erbin, inbegriffene legata vnnd onera gebür[lich] abzustatten, vnnd in ainem vnnd andern gnuegsambe Vollziehung vnd Verantwortung geg[en] fürkhombende Sprüch, Erforderung zuleisten schuldig sein solle. Actum Oedenburg in Senatu die 15. Aprilis A[nn]o 1643. 110