H. Németh István - D. Szakács Anita: Johann Wohlmuth soproni polgármester naplója 1717-1737 (Sopron, 2014)

H. Németh István: A város szolgálatában Johann Wohlmuth pályafutásának várospolitikai tényezői

István H. Németh man diese Verordnungen als spezielle Maßnahmen, deren Zustandekommen die Unter­drückung des Königreichs Ungarn zum Zweck hatte. Europäische Trends Es mag vielleicht überraschend klingen, aber die ungarischen königlichen Freistädte waren in vielerlei Hinsicht selbständiger als die Städte der österreichischen Erbländer.16 Die Ver­waltung der ungarischen privilegierten Städte wurde schon früh unabhängig - wir können mit keinerlei Quelle nachweisen, dass die ungarischen Könige ab dem 15. Jahrhundert ir­gendwelche Kontrolle über die Städte gehabt hätten. Diese Simádon blieb beinahe bis zum letzten Drittel des 17. Jahrhunderts erhalten.17 In den österreichischen Städten hingegen war der Richter ein Vertreter der österreichischen Herzoge. An den Ratsneuwahlen (Restaura­tionen) erschienen die Kommissare des Herrschers immer, damit die neugewählten Amts­träger ihnen den Eid leisteten (Eidkommissar). Um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert bzw. seit dem ersten Viertel des 17. Jahrhunderts veränderte sich jedoch ihre Rolle. Ihre primäre Aufgabe wurde die Beeinflussung der Restauration der Städte bzw. die Kontrolle der Stadt (Wahlkommissar).18 Die Wiener Stadtordnung von 1526 zeigt schon Elemente eines kontrollierten, dem Herrscher unterstellten Regierungswesens mit weitge­henden Kontrollrechten. Diese Stadtordnung — entgegen der früher verbreiteten Meinung19 — machte die Privilegien der Städte und ihr Selbstverwaltungsrecht nicht zunichte, sondern zielte darauf ab, die Wirtschaft der als „Kammergut“ betrachteten Städte zu fördern und deren Rechnungen transparenter zu machen, schließlich bildeten die Städte die Gmndlage der Kammergüter. Der politische Inhalt der Stadtordnung war auch eindeutig: Die Wahl­gemeinde wurde neu geregelt — ihre Mitglieder spielten eine führende Rolle im Wiener Auf­stand (1522) —, und statt einer Wahlgemeinde wurde von da an eine festgelegte Zahl von Ratsherren gewählt. So entstand ein viel besser kontrollierbares und beeinflussbares Gre­mium. Auch die Wirkungskreise des Bürgermeisters und des Richters wurden strikt vonein­ander getrennt. Der Richter war für die Rechnungsführung zuständig und wurde zum allei­nigen und wichtigsten Leiter des Gerichtswesens. Erst im 18. Jahrhundert wurde danach gestrebt, das iudiäum, das politicum und das oeconomicum strikt voneinander zu trennen, und so können wir die Wiener Stadtordnung von 1526 — sie ist wohl auf ein spanisches Vorbild zurückzuführen — als den ersten Ansatzpunkt dieses Phänomens betrachten.20 Die Ordnung enthält weiterhin mehrere wichtige Regelungen, die auf dem Gebiet der ungarischen Stadt­politik ab dem letzten Drittel des 17. Jahrhunderts als Neuheiten gelten konnten. Dies wa­ren zum Beispiel: gründliche und kontrollierbare Rechnungsführung, Rationalisierungsmaß­nahmen im Bereich der Wirtschaft oder einheitliche Regelung des Waisen- und Armenwe­sens.21 Diese Tendenz ist nicht allein für die finanzielle Situation der Habsburgermonarchie kennzeichnend. Ähnlich war die Lage der westeuropäischen Staaten, besonders aber die der Städte des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation. Die Ursache dafür lag ebenfalls 16 Zusammenfassend siehe: Scheutz, 2007.; Németh, 2008. 17 Fügedi, 1961. 17-107., 19., 44., 58-64.; Marsina, 1984.; Szűcs, 1955. 282-287.; Kubinyi, 1972. 18 Czeike, 1980.; Gutkas, 1972. 234-237.; Neumann, 1972.; Brunner, 1955.; Baltzarek, 1974. 19 Voltelini, 1929-1930.; Demeüus, 1953.; Größing, 1968.; Baltzarek, 1974.; Knittler, 2003. 20 Baltzarek, 1974. 35-41. 21 Die Publikation der Wiener Stadtordnung: Tomaschek, Wien 1877—1879. Bd. II. 131-159. 36

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