D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

Die Quellen/ Források

53. Ödenburg/Sopron, 1687. május 27. Testament des Wilhelm Orthman Ödenburger Bürgers und Barbiers, sowie seiner Ehefrau, Anna Susanna/ Wilhelm Orthman soproni polgár és borbély, valamint felesége, AnnaSusanna végrendelete Jn dem nahmen Jesu. Amen. Hat herr Wilhelm Ortman burger und barbrier allhier mit fr[au] Anna Susanna, gebohrner Reinhardtin, anheut zu endgesezten dato, nachfolgende donationem reciprocam mortis causa, in gegenwart zu endunterschribener ordentlich requirir­ten he[r]rn gezeugen wohlbedächtig aufgerichtet und zu papier bringen lassen: Erstlich befehlen sie ihre seelen in die gnaden hände Jesu Christi den leichnahm der kühlen erden, welchen d[er] überlebende theil ehrlich zu bestat­ten wissen wird. Hiernächst legiren sie auf eines od [er] des andern ereignenden todesfall, zu allhiesigem burger spital und lazareth jedes orts 3 f [lorenos] kay[serisch] und eben soviel zum evangelischen] beth-hauß. Wann nun eingangs ernannter herr Ortmann vor auch gedacht seiner haußfrauen Anna Susanna todes verführe so legiret er seinen noch unter mütter­lichen herzen befindlichen kind- oder kindern zu einen richtigen vatterguth seinen von mehrermelt seiner haußfrauen ihm verheyrathen neben herrn Wil­helm Seiler ligenden 15 [pfund]ner Weingarten in Kazendorffern. Zum fall aber solch kind od [er] kinder ( welches gott in gnaden verhüten wolle) gar nicht oder todt zur weit gebohren würde, oder vor vochtbahren jähren die schuld der natur bezahlen müsten, so solle solch vatterguth viel gedacht seiner frauen anheimfal­len und eigenthumlich verbleiben und sie seinen sich hierzu genugsam legitimi­renden ober und unterstämischen befreunten, zur gänz[lichen] ab und hindan fertigung zwölff gulden kayfserisch] hinaus zuzahlen und mehr nicht schuldig seyn solle. Und dafern sie darmit nicht begnüget werden, fället es dem fisco an­heim. Wie sie fr[au] Anna Susanna dann, sothanes mut vatterguth ohne Verzin­sung gegen christlicher] education und Verpflegung, doch baulich und ohn­verthulich bis zu des oder d[er] kind [er] vochtbarkeit zugeniessen berechtiget. Das übrige ligend und fahrende völlige vermögen, w-a sowohl jezig als zukunfftiges, was immer sein, herrn Ortmanns genennet werden kann, verschaf­fet er alles und jedes iure perpetuo, gegen bezahlung glaubwürdiger schulden, als universal erbin, seiner haußfrauen Anna Susanna, ohne alle gerichtliche] spörr und inventur anzutreffen. Da hingegen sie fr[au] Anna Susanna Ortmannin gebohrne Reinhardtin vorernannt ihren eheherrn Wilhelm Ortman mit todt abgienge, legirt sie ihren vier kindern, nahmentlich Mariae, Georgio und Annae Susannae mit wey[landt] herrn Michael Schwadi ihren ersten- und dann Sophiae Julianae mit ihren än­derten eheherrn Nicoiao Hartkopff ehelich erzeiget, endlichen auch den oder

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