D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)
Die Quellen/ Források
dernuß, sich alß seines frey eigenthumblichen guttes vnterfangen sol. So wil ich auch ferner, daß jenige mir laut heyrathsbrief vermachte heyrathgut, ihme meinem haußwürth, frey vnd ledig wiederumb geschekht, vnd zu rukh geschaft haben. Wie er dan nicht weniger, meines fernem sämbtlichen zubringens vnd gesambtens, so in liegenten grundstukhen bestehet, sein lebenlang gemessen, vnd also in völligen dominio vnnserer izigen wurtschafft (ausser meines sohnes laut inventât; außgezaichneten vattergutls) biß an sein leztes ende, ruhig vnd vnperturbirter sizen vnd verbleiben, vnd waß dieß orths meinem söhn, als ein mütterlich erbtheyl gebühret, erst nach meines mannes todt, ihme erblich heimbfahlen, vnd zugeeignet werden sol. Wan sich aber nach Gottes schikhung, dieser mein söhn Caspar, ehrlich vnd christlicher Ordnung nach, in standt der heiligen ehe, begeben möchte, so sol alßdan, mein haußwürth, vnd auf obig gedachte weis vnd conditionen, hiemit eingesezter universal erb, schuldig sein, ihn der gebühr vnd billichkeit nach außzusteuren, vnd ohne entgelt des seinigen, die hochzeit vnkosten, zu raichen vnd herzugeben, vnd in allen wie bißhero, alß ein leiblicher vatter sich ferner zuerzeigen, maßn dan er mein ehewűrth sich destwegen, in den dritten punct seiner obstehenten donation, gnugsamb erklärt, vnd dannenhero ganz keinen zweifei habe, er werde, (doch auf allezeit vorhergehenten gebűhrenten respect vnd schuldigen gehorsamb) meines sohns wohlfarth, nach eűsserstem vermögen, auch über mein begehrn, zu befördern, ihme ie vnd allwege angelegen sein. Dofern sichs aber nach Gottes willen zutragen vnd begeben solte, daß iztgedachter mein söhn, entweder leediges stands, oder nach seiner vereheligung, doch ohne leibs erben, von mir, auß dieser weit abscheyden würde; so wil ich in solchen fahl, daß meine obberűhrte, beydes zugebrachte vnd gesambte liegente grundstukh, alle vnd iede, meinem haußwürth einig vnd allein, frey eigenthumblich verbleiben sollen, vnd er meinen nechsten ober vnd vnterstämbischen befreündten, mehr nicht alß fünffzig gulden khayß[erisch] hinauß zu zahlen schuldig vnd verbunden sein sol. Schließlichen ist vnnser beeder will vnd mainung, daß der uberlebente theyl, iedweedern herrn zeugen, für dero bemuhung zwe ducaten schenkhen vnd verehren sol. Wollen also diese vnnsere donation, hiemit beschlossen, vnd einen wol edlen hochweysen stadt magistrat alhier, alles fleisses vnd vmb Gottes willen gebetten haben, bester maßn hierob zu sein, daß dieser vnnser beeder will vnd mainung, in allen seinen puncten möge erfüllet vnd vollzogen werden. Jedoch behalten wir vnnß vor, diese vnnsere donation, nach vnnser beeder belieben zu ändern, zu mindern, zu mehren, zum theyl oder ganz vnd gar zu cassiren vnd aufzugeben. Zu deßn allen vrkhunt vnd kräftiger Versicherung, hab ich eingangs gemelter meister Hannß Pößl, diese donation mit eigner hand vnterschrieben, vnd meinen gewehnlichen petschaft bestettiget, auh beede theyl endtes vnterschriebene herren hierzu erbetten, daß sie alß zeugen, diese vnnsere reciproce gethane schenkhung, mit eigenhändiger subscription vnd gewehnlichen