Dominkovits Péter: Egy gazdag városvezető, Lackner Kristóf polgármester javai (Végrendeletek, hagyatéki- és vagyonleltárak, osztályok 1591-1632) (Sopron, 2007)
A források/Die Quellen
mochte, darunter sich auch die gesambte güeter versehen dauon mindert auch nichts auß genommen. Hieuon schenckhe vnd verdoniere ich obgëdachter meiner lieben frawen Vrsula Lackhnerin den halben thail frey vnd ledig, damit sie dan nach meinem tödtlichen abgang, alß ihrem frey aignem guet zu thuen vnd zu laßen fueg vnd macht haben solle. Den andern halben thail aber behalte ich mir beuor, damit meines wolgefallens zu dispensiren vnd zu schaffen. Doch dißes alleß mit ein ander neben an gehenckter außtruckhenlichen condition vnd bedingniß. Daß wenn ob- vnd wolgedachte mein liebe fraw Vrsula Lackhnerin (welches dan in der handt Gottes stehet) vor mir, mit oder ohne lebs erben, sterben soke, daß solches alleß sambt deme wir von ihr verschenckhten vnd vertcstirtem guet, zu ruckh, fallen, auch mir aigentumblich verbleiben solle. Hiergegen so betraye ich Vrsula Lackhnerin ein gebome Gűrtnerin ehmbemelten meinen lieben herrn vnnd haußwürth Christoffen Lackhner obuerstandener vrsachen willen auß christlichen wolmeinendem herzen vngezwungen vnd vngetrungen, auch genzlicher mainung der gestallt. Demnach wir eine mühl bey Broderstorff an der Wulckha haben so vor wenig jähren abgebrunen, wir aber mit gleicher handt widerumen erbauet, daß ihme yzgedachte mühl sambt aller ihrer ein vnd zu gehőrung so wir an vnß erkhauft, oder in khünftigem durch andere ehrliche tittel vnd mittel an vnß bringen mochten, alß ein frey aigens ledigs guet beuor. Jedoch mit disem vorbehält, daß wan er mein lieber herr vnd haußwürth vor mir mit todt abgehen wurde, solche mühl sambt aller ihrer ein vnd zu gehőrung mir widerumen aigentumblich zu ruckh fallen soll. Anlangendt denn fürs ander all meine andere haab vnd guter ligende vnd vahrende, alß da seindt daß hauß alhie am Plaz neben der fraw Franz Khramerin, meinen mayrhof, Weingarten, äckher, wiesen, silbergeschmeidt, barschaft, verbriefte, vnd vnuerbriefte schulden, auch alle briefliche vrkhunden darundert sich auch die gesambte güeter verstehen sollen. Dauon verdonir vnd schenckhe ich vil vnd oft wol benamtenn meinem lieben herrn vnd haußwürth, außser deß hauß zu Wien, vnd mein Weingarten in Kleinen Stainern. Welche baide grundtstuckh ich mir beuor behalte, den halben thail frey, ledig, vnd aigen. Den andern halben thail aber hake ich mir beuor, damit nach wolgefallen zu dispensiren vnd zu handien. Vnd dises alleß mit ein ander, mit angehenckhter auß truckhenlichen condition vnd bedingniß, daß wenn es sich begäbe (wie wir dan alle sterbliche menschen sein) das mein lieber herr vnd haußwürth Christoffen Lackhner vor mir, mit oder ohne leibs erben todes verschaiden soke, das mir seine gegen mir vermachte donation, sambt dem jenigen so ich ihme vermaint, vnd geschenckht, wider anhainß vnd zu ruckh falle. Eß soll auch durch dise donation vnd vermächt der auf gerichte hewraths briefe genzlichen cassirt vnd auf gehoben sein. Gelangt auch hiemit an einen ersamen wolweisen Stattrath alhie, alß oberpflegers vnd executores alles testamenten, donationen, heurathsnoteln etc. Vnßer vnterdienstliches, vmb Gottes willen höchstes ansinnen vnd bitten, ein vnd den andern thail in khinftigen fällen, bey dißer vnßer auf gerichten, auch mit handt vnd mundt ein ander zugesagten donation zu schuzen vnd zu schirmen, desen wir vnß denn auch zu einem löblichen magistrat genzlichen versehen wollen.