Dominkovits Péter: Egy gazdag városvezető, Lackner Kristóf polgármester javai (Végrendeletek, hagyatéki- és vagyonleltárak, osztályok 1591-1632) (Sopron, 2007)
A források/Die Quellen
verliehen worden, der massen in iren leben fürsehung thun sollen, damit nach irem tödtlichen ableiben, nit irrungen, gezenckh oder widerwertigkeit sich erheben, sondern souil immer möglich der liebe fridt gepflanzt, erhallten, vnd hierdurch allen vnrath vnd zwispallt fürkommen werde, derowegen so haben wir anfangs benannte chonleüth mit guter vorbetrachtung, wollbedächtlich freywillkhürlichen auß aigner bewegnuß, bey zimblichen guten gesund, rede vnd gehör, auch bey guter vernunfft wyzen vnd sinnen, dise vnsere donation causae mortis genannt, (.wie es khünfftig nach vnser aines oder baider ableiben, mit vnser zeitlichen verlaßung liggunden vnd fharunden, haab vnd gütern, so wir zusammen gebracht, in wehrunden ehe miteinander erkaufft, erobert vnd gewonnen, vnd in khünfftig noch bekhummen möchten, gegen der überlebenden person gehallten werden solle.) auffgericht, gemacht, geordnet, vnd vns miteinander veraint, verglichen, vnd also beschlossen, thun solches auch hiemit wissentlichen, in crafft dises brieffes, in der aller besten form vnd gestallt, wie das nach auß Weisung gemeiner vnd geschribner rechten, lannden vnd gerichtsbreüchen, am aller zierlichisten, cräfftigisten vnd bestendigisten immer beschehen soll, kan vnd mag, in maß vnd form wie hernach vollgt. Zum ersten, befelhen wir vnsere seelen, in die gnadenreiche handt Gottes, vnd dann vnsere leichnamb, so die seel dauon außgescheiden, in das erdtreich nach christlicher Ordnung, zutragen vnd zubestätten. Zum andern, so wollen wir die heürats abredt, oder denn heüratsbrieffe, so vor vnserer ehelichen beywohnung zwischen vnnser auffgericht worden, sambt allen andern gaben vnd Ordnungen, wie die jederzeit durch vnns möchten gemacht vnd beschlossen sein, mit allen iren inhalltungen, hiemit ganz vnd gar abgethon, auffgehebt vnd cassirt haben, allso das sie nichts mehr gellten, sondern todt vnd crafftlos sein, auch nach eins oder deßandem absterben kein spörr oder inuentur in kheinerley weg fürgenommen, noch bewilligt werden solle. Zum dritten, hab ich Hannß Tölltl vnuermelt nit lassen sollen das mir obbemelte mein liebe haußfrauw Vrsula in denen vier vnd zwainzig jaren vnserer ehelichen beywohnung, nit allein in der haußwirtschafft, sonder auch in vilen kranckheiten, damit mich der allmechtige Gott offtmals heimbgesucht, allen müglichen treuwen beistandt, auch gebürliche lieb vnd treuw gelaist, sich auch alls einer frommen haußmutter gebürt, gegen mir in allen Sachen willig vnd gehorsam verhallten. Niemalls einicher müehe vnd arbeit verdriessen laßen, allso das durch ir wirtliche beywohnung, zuforderist aber durch den seegen Gottes, vnd irem väterlichem vnd müterlichem guth, so sie mir in wehrunden ehe zugebracht, vnser gütlein, was städtliches gemehret, vnd gebeßert worden ist, demnach do es sich nun, nach dem willen Gottes deß allmechtigen über kurz oder lanng begab, das ich obbenannter Hannß Tölltl, vor meiner lieben haußfrauwn Vrsula todtes abgieng, so soll ir allßdann all mein haab vnd güetl, liggundts vnd fharundts, mindert noch nichts außgenommen, auch verbriefft vnd vnuerbriefft gelt schulden, sambt dem so sy mir zugebracht hat, hiemit auß obbemelten vrsachen, frey ledig geschenckht sein vnd bleiben, allso vnd der gestallt, das sie vnd ire erben, daßelbe alles ir frey aigenthumbliches guth innen haben, nuzen vnd genießen, auch wes gefallens verkauffen, versezen vnd geben khönnen vnd mögen, wenn sie wollen, vnd wie sie das