Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

und 1 Tagwerk Wiesen. Schaden haben wir, daß bei ereigenden Giessen daß stehendes Wasser in etwelchen Äckern, und zwar den 3-ten Theil eines Feldes ein Schaden verursachet und die Wiesen auch verschittet. V. Wie viel Joch Aecker und Wiesen zum Häusern gehörig seyn und mit wieviel Metzen Saamen solche eingebauet worden, aus der Beschreibung ist zu ersehen. Unsere Wiesen tragen auch Grämet. VI. Indeme wir kein gewisse Zahl deren Robotten haben, als können wir uns nicht zu entsinnen, wie viel Tag einer gerobottet habe, sondern ist durchaus obigermassen die Robott vollgezogen worden. Die Hin- und Herfurt oder Gang aber, weilen wöchentlich keine bestimmte Robott ausgeworfen wäre, ist von dämmen in keine Absicht und Robott eingenommen worden. Die Vieh und Zug Robott aber ist jederzeit mit 2 Stuck verrichtet worden. VII. Wir haben bishero kein Neuntl von keinerlei Gattungen weder in Natura, weder in aequivalenti gegeben und auch in dieser Gegend zu geben nie gebrauchlich gewesen. Datien in Geld von ein jeden halben Lehnhaus vor die Victualien und andern Gaben wird jährlich durch uns bezahlet der hohen Herrschaft 6 fl 1 d, von ein Hofstatt 65 l h d. Es sind nebst diesen 2 halb Lehnhäuser, welche anstatt der Robott jährlichen 16 fl, ein und ein Halb­Hofstatt aber 7 fl der Herrschaft praestiren. Nicht minder Dienst-Körner ganze Hofstatt ? Haber, die Halb-Lehner aber 1 Metzen Haber, V4 Waitz und so viel Korn kupftermassen zu entrichten schuldig sind. Zugleichen Sterb-Tax 1 fl 50 d, Gewöhr und Schreibtax von einem jedem Gewohr-Brief 60 d und Kaufschilling von einem jeden Gulden 1 xr der Herrschaft entrichtet worden, vor ein Kalb 1 fl 50 d. Alle andere Datien und Gaben aber sind obiger massen redimiret worden außer Mondour Geld, welches das vorige 1766. Jahr gnädigst nachgesehen worden, nicht weniger das herrschaftliche Salz mit ein halben Ungrisch höhern Preiß zu nehmen und zu bezahlen schuldig seyn. VIII. In diesen Ort sind keine oede Häuser. IX. Wir sind zwar eine ewige und erb Unterthanen, nebst Entlassung nichts desto weniger und gewöhnlichen Abzug seines Vermögens ist frey wegziehen.

Next

/
Thumbnails
Contents