Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)
Die Antworten der Dörfer
In was die durch den Grundherrn geforderte und eingeführte Gefällen bestehen, ist in dem 2-ten punct unterthänigst angefiihret. IV. Ad Beneficium hat der Orth durch daß gantze Jahr nebst dem herrschafftlichen ein Gemeinwirthshaus, hievon ein geringer und zu Zeiten gar kein Nutzen geschöpfet wird. Anbey besitzet die Gemeinde 4 Joch Acker, welche 8 Metzen Saamen fassen. Nebst 2 Tagwerck Wüsen, worauf ohne Grammeth 4 Färthl Heu erfexnet und zu Unterhaltung des militärischen Qvartier-stands angewendet wird. Die Maleficia bestehen, daß bereiths auf denen überlendt Weingartten in das sechste Jahr kein Nutzen erhalten, den Nutzen die Außgaaben und Arbeith zweyfach übersteigen, und zware dieweillen selbe dem Rayff, Gfrür, kalten Windter wegen dem Gebörg und Schaur unterworffen, nicht münder wird durch daß kaiserliche königliche ho che WÜd-bahn ohnbeschreiblicher Schaden verursachet. Über dieses des kayserlichen königlichen Jagers Quartier mit 5 fl bezallen und zerschiedene beschwerliche Hand- und Fuhr Robathen zu tragen haben. V. Wie viel ein gantzer Bauer Äcker und Wüsen besitze? wieviel Prespurger Metzen hierauf erforderlich, erhellet auß der neuen Conscription. VI. Die Robathen so wohl hand, als fahrende seynd auf allmahlige herrschafftliche gnädige Disposition und Anbegehren durch daß gantze Jahr ohne Vorschreibung des Zahl verrichtet worden. VII. Daß Neuntl abzureichen ist hier Orths niemahlen gebrauchig gewesen und seynd die Gaaben oder Gefällen nach den Gaaben-buech, wie der oben angeführte 2-te Punct enthaltet, entrichtet worden. VIII. Verlassene, veröede Hauser oder Plätze seynd hier keine vorfündig. IX. Die Unterthanen seynd bißhero nach ihrer unterthänigst eingelegten Bittschrifft gegen eines gnädigen geringen Abzugs entlassen worden und keiner ewigen Unterthänigkeit unterworffen.