Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

zu Zeiten bei ereigenden Güssen das Wasser sowohl in unseren Aeckern und Wiesen, wie auch in etlichen Häußern ein Schaden. Wir werden auch fast mit täglichen Durchmarsch und Vorspann belegt. Eine schlechte und dürre Hutweide haben wir in unseren Hotter. V. Wie viel Joch Äcker und Wiesen zum Häusern gehörig seyn und mit wie viel Metzen Samen jede Joch angebauet wird, aus der Beschreibung ist zu ersehen. Auf unseren Wiesen wird auch Grämet gemähet. VI. Indeme wir unsere Robott obigermassen redimiret, also außer obbemelten punkto 3-o angezogenen Gaben und Praestationes haben wir nichts anders der Herrschaft prestiret. Die Hin- und Herfuhrt oder Gang aber ist von dämmen in keine Absicht genommen worden, weilen keine bestimmte Robott ausgeworfen wäre. VII. Wir haben bishero kein Neuntl weder in Natura, weder in sein Werth von keinerlei gestalt Früchten gegeben und auch solches zu geben in umliegenden Ortschaften oder Nachbarschaft dieser Gespannschaft nicht gebrauchlich gewesen. Dazien in Geld: wann ein Hauswirth gestorben ist Sterbtax 1 fl 50 d samt der Kanzley Tax, nicht minder von jeden Gulden des Vermögen, so ein Abmitlung geschehen 1 d und so von ein Gewöhr Brief 40 d der Herrschaft entrichtet worden. In gleichen dem Waldbereiter Forst Geld 1 fl 50 d, wie auch den Herrn Verwalter 2 fl jährlichen von Seiten der Gemeinde bezahlet worden, allein solches das vorige 1766 Jahr nachgesehen. VIII. In diesen Ort sind 3 öde Hofstatt, von welchen die zugehörige Grundstücke einige Unterthanen besitzen und derowegen die Besitzer deren der Herrschaft jährlich gewisse Arenda zu entrichten schuldig sind. IX. Wir sind zwar eine ewige Unterthanen, allein wann einer in eine andere fremde Herrschaft sich begeben wollte, nebst gewöhnlichen Abzug und dann über folgende Entlassung, ist frey gewesen abziehen. Daß wir auf oben ausgesetzte neun Punkten oder Frage unser gegenwärtige Zeugenschaft und Antwort nebst unseren abgelegten körperlichen Eid ertheilet haben, bekräftiget es hiemit unsere Namens und Gemein Petschafts Fertigung. (L.S.)

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