Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

Von Seiten aber der Frau Dongóin befinden sich einige, welche frey abziehen, einige aber, welche Unterthanen zu verbleiben verbunden sind. Daß also wir auf die obbenannte neun Punckten durch die Herrn Conscriptores umständlich befraget sind worden, und durch uns über diese Fragen oben ausgesezte Antwort und Erklärung erfolget worden ist, hierüber gestellte Fertigung solches bezeuget. Franz Ernst Richter in Girm m.p. (L.S.), Gregor Fenes Geschwornen m.p. (L.S.), Michael Kirmbaur Geschworner m.p. (L.S.), Adam Nehrer Geschworner m.p. (L.S.), Fran* Kowatsitsch Geschworner m.p. (L.S.) Hans Georg Gager m.p. (L.S.), Anton Nehrer m.p. (LS.), Hans Summer m.p. (L.S.), [Girm, 26. Mai 1767] Quelle: SL. IV.l.k.bb.F.4.Nr.53. 15. GROßHÖFLEIN/NAGYHÖFLÄNY i. So lang wür lebente Menschen gedenken können, haben wür niemahlen ein Urbaria in unseren Handten gehabt und haben Dato keines. II. Anno 1646ig hat die Gemein mit unsern damahligen Grundherrn Ladislao Eszterhazy de Gallantha Graff zu Forchtenstein höchst-seeligster Gedächtnus ein Cantract auf 3 Jahr geschlossen, nach vollententen 3 Jahren aber solcher Cantract bis 1765ig auß buren Gnadten der gnädigsten Herrschafft verbliben, auch die Schuldigkeiten nach selben durch unß verrichtet werden, sonsten wüssen wür von andern Cantract oder Urbaria nichts. III. In unsern Puncto 2-do angezogenen Cantract ist klar enthalten, waß mir sowohl in Baren, alß Robathen zu verrichten gehabt und waß dahingegen die vor uns von der gnädigsten Herrschafft cantractmässig zu nutzen überlassen worden. Obbemeld alten Cantract haben wür Anno 1765ig mit der gnädigsten Herrschafft erneuret, crafft welchen wür unß vor alle herrschaftliche Gefáhlen, Wein- und Treitzehend, Wirdshauß Einkinfften und andere herrschafftlichen Regalien, die Fleischbanck außgenohmen und Bergrecht, in Baren 1660 fl und 30 Emer Wein, nebst ein und andern außgedungenen längeren und mitteren Füren zu bezallen und zu entrichten unß auf daß Neue verobligiret haben.

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