Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

Das Neuntl von was immer einer Gattung sein mag, ist niemallen von unerdenklichen Jahren nichts gereichet worden, ist uns auch nichts wissend noch gehört worden, daß in diesen Löblichen Comitat wäre ein Neuntl gereichet worden. VIII. Es sind zwey Hauß öed gewesen bis 3 Jahr, wegen allzugroßer Anlagen, jedoch durch öfteres an und zureden des Gerichts widerum Wirth darauf gesetzet worden, dieweil sie öd gewesen, hat die Gemein keinen Nutzen, wohl aber die Gaben davor bezahlen müssen. IX. Wan ein Unterthan aus der Herrschaft in eine andere gehet, muß selber den Abzug bezahlen, und wegen der Entlassung sich mit der Herrschaft abfinden, und sein keinerdings der ewigen Unterthänigkeit unterworfen. Welches wir hiermit mit unsern Gemein Insiegl und Nahmens Unterschrift bekräftigen. L S. Andre Janisch Richter, Baul Gintner Burger, Paul Dietl Burger, Martin Nest Burger, Gregor Kastner Burger. [Breitenbrunn, 20. Juni 1767] Quelle: SL. IV.l.k.bb.F.4.Nr.l9. 6. DEUTSCHKREUTZ/KERESZTŰR - NÉMETKERESZTÜR I. Es ist zwar ein gewisses Urbárium 1741 Jahr durch gehaltenen im Schloß Lakenpach Herrenstuhl erichtet worden, welchen Vorschrift nach mir bis gegenwärtige Zeit unsere Roboth, und Gaben praestiren müssen, allein solches bei unsern Händen nicht befindlich ist. II. Nachdeme 1741 Jahr in dem Schloß Lakenpach unserwegen ein Sedes Dominalis celebriret, als haben vermög solchen bis anhero unsere Robothen und Gaaben praestiret, bevor aber haben wir nach dem bey Händen habenden Nadasdischen original Kontrakt de anno 1661 sowohl als nach dem eingeführten alten Gebrauch auch unsere Schuldigkeiten (wie sie immer Namen haben) entrichtet. III. Von 1741 Jahr jeder Vierühäußler Unterthan hat durch die Wochen 3 oder mit Vieh oder

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