Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)
Die Antworten der Dörfer
Wir haben bishero weder in Natura, weder in sein Werth von keinerley Gestalt Früchten das Neunü gegeben und auch in dieser Gegend solches nicht gebräuchlich gewesen. Was die Datien in Geld anbelanget, müsten wir ersdichen vor zehen Zenten Rindfleisch, vermög Comitats Limitation, dem Ertrag der gnädigsten Herrschaft zu bezahlen. 2-do vor Kuchel-Victualien und zwar von einen halben Hauß vermög Contract vor zwey Kapauner, 4 Hinner und 12 Eyr in Summa zahlt der ganze Mark 46 fl 42 Vi d, vor die Verehrung Victualien zu Weinnacht, Ostern und Pfingst Feyertägen vor 12 Kapauner, 450 Eyr, 18 Hiner zusammen 8 fl 10 d. Pfingst Aufschlag wegen Verleichgebung des herrschaftlichen Weines 12 fl, nicht minder der Aufschlag von zwey Faß Wein, so wir zu Georgii und Michaelis Fest auszuschenken schuldig sein, beileifig ertragt 20 fl 16 d, das ist auf ein jede Halbe ein denari Aufschlag gerechnet. Lesenszeit aber ein jeder Wirth, so ein oder mehr Weingärten besitzet, vor das Leß-Zedl 10 d, vor das pennaticum aber oder Feder Tax des Körndl Zehets 5 d entrichten müsen. Vorhin haben wir auch der Herrschaft Mundur Geld bezahlet beiläufig 60 Gulden 60 d, solches aber ist uns durch die gnädigste Herrschaft das vorige Jahr relaxiret worden. Ingleichen vermög Contract seind wir schuldig auch 100 Metzen Haber kupfter Maaß der Herrschaft entrichten. Über dieses müsen mir von eden Weingärthen sowohl das Bergrecht, als von nemlichen, die eingebauet worden, zugleich den Körndl Zehet abrichten. VIII. In diesen Markt-Fleck seind drey ede Häuser, als ein vierd, achti und ein Hoffstatt, von welchen die zugehörige Grundstücker auf das Vierdhaus die Gemeinde besitzet, auf achd aber ist ein anderen Viertier, indeme er schlechte Grundstücker gehabt, durch die Gemeinde zugetheilet worden, von welchen Zeit aber und warumen solche ed verblieben seind, können wir uns nicht erinern und auch derowegen kein Wissensachaft haben. IX. Wir seind zum gnädigsten Fürsten eine ewige und erb Unterthanen und so zwar, wann einer von hier weg ziehen und in eine andere fremde Herrschaft sich begeben wolte, müste ein solcher die Endassung von der Herrschaft erhalten und erkaufen. Daß also wir auf die oben benante neun Puncten und Frage, welche uns durch die Herren Conscriptores erkläret seind worden, unsere oben ausgesetzte Antwort und Zeigenschaft ertheillet haben, bezeuget es unsere hierunten gestellte Nahmens und Gemein Pettschafts Fertigung. (LS.)