Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)
I. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge vor der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge
Gl solche Zusammenkunft gestattet werden, wie es zuweilen geschieht, dass die Glaubens-Genossen sich auf denRamparten oder verdeckten Ortern zu sammeln pflegen und ihre Gesänge verrichten. Er soll dann hauptsächlich ein emsig exemplarischer Mann sein, dem Gottes-Dienst und Séel-Sorge mit bestem Fleiß abwarten, die Kranken öfter besuchen, selbe zur Buße und Liebe Gottes ermahnen, bei Sterbenden mit Trost und Ermahnungen nicht aussetzen. Von dem gemeinen Mann hat er weder für Begräbnis, Taufe, Copulation etvras zu nehmen, viel weniger zu begehren, wohl aber von allen dergleichen geistlichen Officiis von Unter-Officiers und kleinen Stab angefangen, und alle Ober- Officiere sein schuldig ihm eine Discretion oder seine Jura stolae zu geben. Alle mit Tod Abgegangene, welche katholisch gewesen, müssen mit gewöhnlichen Kirchen-Ceremonien begraben und zwar von dem ersten Officier bis auf den letzten Gemeinen, welchen Begräbnissen er allzeit beiwohnen und zwar mit seinem Kirehen-Ornat und Weih-Kessel vor der Bahre hergehen soll. Wann er auch zulässt, dass ein Officier sich durch einen fremden Geistlichen copulieren lässt, so gebührt ihm doch seine. Stola. Darf ohne Erlaubnis des Kegiments-Commandanten keinen copulieren, thut er es, so ist er ipso facto seiner Charge entsetzt; wde dann auch der Erlaubnis-Zettel der Copulation sowohl für Gemeine als alle bei dem Regiment dienenden Personen mussvon dem Regiments-Commandanten unterschrieben sein. Wann der Pater Superior von der Armee dem Regiments- Pater seinen Befehl gibt, so muss er es dem Regiments-