Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)
I. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge vor der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 2. Capitel. Die militär-geistliche Hierarchie
Person zu schließenden Ehe solche Jurisdictions-Conflicte veranlasst zu haben5). Es wurde deshalb durch Allerh. Entschließung vom 16. August 1752 verordnet, dass, wenn eine Militär- mit einer Civil-Person die Ehe schließen wollte, das Copulationsrecht dem Feldgeistlichen zustehen, die Trauung von dem Feldgeistlichen in Beisein des Civil- Pfarrers vollzogen und die Stolagebühren zwischen beiden getheilt werden sollten, und daher solche Brautleute von der Civil-Geistlichkeit ohne eigentliche Dimission des Militär- Geistlichen nicht getraut werden durften. Zugleich wurde am 21. October 1752 zur genaueren Bestimmung der Militia vaga das nachstehende Verzeichnis aller zur militärgeistlichen Jurisdiction gehörigen Militär-Körper, Anstalten und Personen bekannt gemacht. »Verzeichnis deren zur Armee, oder ad Militiam vagam, mithin unter den Capellanum Majorem castrensem gehörigen Parteien: 1. Alle Begimenter, ausser den Slavonischen, Gränz-, Banatischen, Karlstätter und Warasdinischen Begimentern, sie mögen in Kasernen oder in bürgerlichen Häusern be- quartiert sein, auch in Corpora beisammen stehen oder zertheilt liegen. 2. Die zu Bespicierung und Oberaufsicht über die Begiments-Kapläne in den Ländern, oder vom Capellano Majori bestellten Patres Superiores. 3. Die in den Festungen angestellten und besoldeten Militär-Capellanen. 4. Der Große und kleine General-Stab. 5. Alle, sowohl in den Ländern wirklich dienenden, als dermalen zwar nicht angestellten, jedoch zur Dienstleistung im Felde vorbehaltenen Generäle. ') Leonhard, Verfassung der Militär-Seelsorge S. 19. — 36 —