Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge

164 verlangte von dem Apostolischen Feld-Vicariate einen dies- fälligen Besetzungsvorschlag und unterbreitete sodann den allerunterthänigsten Yortrag auf Allergnädigste Ernennung des Gewählten zum Garde-Kaplan Seiner Majestät. Das Präsentationsrecht für das Invalidenhaus in Prag steht laut hofkriegsräthlichen Rescriptes vom 20. Jänner 1803 vertragsmäßig dem ritterlichen Kreuzherren-Orden in Prag zu. § 5. Die Gerichtsbarkeit der Feldkapläne. Bis zum Jahre 1799 unterstanden die Feldkapläne in jeder Hinsicht der Gerichtsbarkeit desbetreffendenRegiments- Commandos. Über Anregung des Apostolischen Feld-Vicars Grafen von Hohenwarth wurden sie mit hofkriegsräthlichem Re­scripte vom 25. Juli 1799 G. 7629 von der Regiments- Jurisdiction ausgenommen und in allen jenen Fällen von Vergehungen und Gesetzesübertretungen, welche zwar nicht wirkliche Verbrechen waren, aber einer Ahndung und Zurechtweisung unterlagen sowie in allen Disciplinar- fällen der Gerichtsbarkeit des Apostolischen Feld-Vicars unterstellt. Die im Jahre 1811 zur Berathung der Präsentations- Angelegenheit aufgestellte Hofcommission in Ungarn knüpfte an das Präsentationsrecht die Herstellung des aufgehobenen Privilegii fori clericalis für die Feldkapläne; diese wurde jedoch, »weil sie der Grundverfassung der Armee-Kirche und der Militär-Justiz entgegenstehe,« nicht zugestanden, und mit Allerh. Entschließung vom 16. März 1811 an­geordnet, dass die Feldkapläne in Disciplinar- und kirch­lichen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit des Apostolischen

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