Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

Vorwort. Einleitung

6 waren das Anbinden, Kurzschließen, das Eselreiten und das Spießruthenlaufen. Die Soldaten, Weiber, Kinder, Knechte, Trossbuben, Marketender, Fleischer etc. unterstanden der Disciplinar- gewalt des Regiments-Commandanten. Zur Rechtsbelehrung dienten die Kriegsartikel, die Reiterbestallungen des Kaisers Max II und die »hochnoth- peinliche Gerichtsordnung« Karls V. Der Obrist war der unumschränkte Gerichtsherr des Regimentes. Er ordnete Verhöre und Kriegsrechte an, ratifieierte die Urtheile, ließ dieselben publicieren und executieren, »wenn es selbst Todes­strafe oder Cassation eines Officiers betraf«. Die Todesstrafen waren die damals allgemein üblichen: Hängen, Erschießen, Köpfen, Rädern, Viertheilen, Spießen, Verbrennen etc. Gegen das Duell wurden die strengsten Strafen, Ver­folgungen, Confiscationen u. s. w, 'verhängt. Die Gotteslästerung wurde oft mit Ausreißen der Zunge und dem Tode durch den Strang bestraft. Dem Meineidigen wurden die zwei Schwurfinger abgehauen. Die Zauberei wurde mit dem Peuertode belegt. Verbrechen wider die Keuschheit, wie Ehebruch, Sodomie etc. sollten mit Todes­strafe belegt werden, aber davon soll »bei Kriegsrechten wenig oder gar keine Präge gewesen sein«. Die Ehrenbezeigungen waren mannigfaltigster Art. Die Grundlage der Heeresordnung waren ebenfalls die Kriegsartikel. Die Regelung des Dienstes erfolgte in den Regimentern durch die Inhaber oder die Regiments-Commandanten, welche gestützt auf die Kriegserfahrungen, ihre Regimenter nach eigenem Gutdünken leiteten. Im dreißigjährigen Kriege hatten zwar die Feldherren Tilly und insbesondere Waldstein sich bemüht, eine gewisse

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