Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)

GRUPPE 05: HANDEL/WIRTSCHAFT/BAUTEN (Dieter Lautner) - Bundesministerium für Handel und Verkehr

Bestandsgruppe 05 Archiv der Republik 05R105/1 Bundesministerium für Handel und Verkehr Bundesgebäudeverwaltung 1919 - 1940 407 Kartons, 12 lfm Bücher Provenienz(en): NÖ Landesregierung, Baudepartement IV, Staatsgebäudeverwaltung 1919 - 1922 Bundesministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, Staatsgebäudeverwaltung 1922 - 1923 Bundesministerium für Handel und Verkehr, Bundesgebäudeverwaltung 1923 - 1938 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Staatsgebäudeverwaltung 1938 - 1938 Amt des Reichsstatthalters, Abteilung III, Zentral Verwaltung der Staatsgebäude 1938 - 1940 Bestandsschwerpunkt(e): Ausschreibungen - Baustoffe - Betriebskosten - Bundesgebäude - Dienstwohnungen - Exekutionen - Flächenwidmung - Gebäudeerhaltung - Gebäudeinstandsetzung - Gebäuderenovierung - Gebäudeübernahme bzw. -Übergabe - Liegenschaftsangelegen­heiten - Luftschutz - Mietverträge - Mietzins - Mobilien - Personalangelegenheiten - Schulen Rechtsgrundlagen: Die Organisation der Bundesgebäudeverwaltung basierte auch in den ersten Jahren der 1. Republik noch auf den vom ehemaligen k.k. Ministerium für öffentliche Arbeiten mit ZI. 211-IVa/1910 erlassenen "Grundzügen der Organisation der Staatsgebäude­verwaltung" sowie dem Erlaß desselben Ministeriums vom 30. August 1911, Präs ZI. 1.875/1910, betreffend die Neuregelung der Staatsgebäudeverwaltung in Wien. Mit 1. Mai 1932 trat dann eine neue Regelung als "Grundzüge der Bundesgebäudever- waltung" in Kraft (AdR, BMfHuV/Allgemein, ZI. 121.185/1932). Dort wurde festge­setzt, daß die dem Bundesministerium für Handel und Verkehr als nachgeordnete Dienststelle angehörende Bundesgebäudeverwaltung alle Angelegenheiten, welche die Verwaltung, Instandsetzung, Instandhaltung und Verwendung der von Behörden, Ämtern und Anstalten des Bundes benützten oder sonstiger Bundesgebäude samt Zubehör und Grundstücken, der Bundesgärten sowie des Tiergartens Schönbrunn betrafen, soweit diese Liegenschaften nicht laut § 2 dieses Erlasses einer anderen Bundesbehörde unterstanden. Diese in § 2 aufgezählten Liegenschaften sind die Bundesgebäude im Ausland, die ausschließlich oder vorwiegend von militärischen Behörden, Ämtern und Anstalten benützten Gebäude, die lediglich Kultuszwecken dienenden Gebäude, wie Kirchen, Kapellen, Pfarrhöfe und dergleichen, die auf Flugplätzen errichteten Gebäude, die Gebäude der Bundespferdezucht- und der Bundesstrafanstalten, die für Zwecke der Bundesstraßen- und Bundeswasserbauver­330

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