Theologia - Hittudományi Folyóirat 10. (1943)
Papp Imre: Erkölcs és vallás viszonyának problematikája
384 INHALTSANGABE — RÉSUMÉ Synode verlegt. Aus Martène-Durands Werke kam dieses Versehen in die Quellenwerke für ungarische Geschichte, in die Literatur, und wird heute stark gegen die Glaubwürdigkeit der «Vita s. Stephani» Hartwici, verfaßt auf Befehl des Königs Kolomann, ausgenützt, wo es heißt, Stephan der Heilige sei mit Genehmigung des Papstes in kirchlichen Angelegenheiten vorgegangen. — Eiue weitere Frage ist es, ob Kolomann überhaupt auf das Investiturrecht verzichtet hat. Sein Verfahren bei Besetzung von Bistümern, spricht dagegen. Hatte er es getan, so konnte das erst gegen Ende seines Lebens geschehen. Viel wahrscheinlicher ist es aber, daß erst sein Sohn, Stephan II. vom Papste zur Verzichtleistung aufgefordert wurde. Privatdoz. Dr. Michael v. Móra, Landgerichtsrat: Anmerkungen zum außerordentlichen Ehenichtigkeitsprozeß im Kirchenrecht. Die Auffassung der Praxis und mancher Autoren scheint die Bedeutung des außerordentlichen Ehenichtigkeitsprozesses (c. 1990—1992) aus dem Grunde da er selten vorkommt, nicht ganz richtig zu erkennen. Dagegen betont der Verfasser, daß Ziel, Ergebnis und Effekt dieses Ehenichtigkeitsprozesses mit denen des ordentlichen Ehenichtigkeitsprozesses gleich sind ; beide sind wahre Prozesse (nur ist der erstere ein abgekürzter, vereinfachter Prozeß), die systematisch zueinendar am nächsten stehen. Der Verfasser beschäftigt sich vor allem mit dem Wesen, der Natur und und den Primär- und Sekundärvoraussetzungen dieses außerordentlichen Vinkularprozesses. Die Frage, ob es sich hier um Verwaltungsverfahren oder Prozeß im eigentlichen Sinne handelt, ist bereits entschieden. Nach der früheren Klärung der Literatur und besonders nach der Stellungnahme der Instruktion vom 15. August 1936 kann seine Prozeßqualität nicht bestritten werden. Weder die Bedenken von den Vertretern des Verwaltungsweges, noch die «Sonderstellung des Einspruchsverfahrens» können die neue Auffassung recht- fertigen, die den außerordentlichen Ehenichtigkeitsprozeß in den Bereich der sog. kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen versucht. Allerdings wäre diese Eheverwaltungsgerichtsbarkeit ganz eigenartig : es gibt nämlich verschiedene Verwaltungsgerichtsbarkeiten auf der Welt mit verschiedenen Wirkungskreisen, nur nicht eine solche, die nicht einmal nebensächlich, sondern direkt die Aufgabe hat, das FMeband zu annulieren. Die Untersuchung schließt mit dem folgenden Resultat : es ist ernst zu bezweifeln, ob die Einführung des Fachausdruckes «Verwaltungs gerichtsbarkeit» in das auf der ganzen Welt gültige kanonische Recht der kat. Kirche innerlich berechtigt sei.