Theologia - Hittudományi Folyóirat 10. (1943)

Bendefy László: Johannes Ungarus 1261 körüli utazása

INHALTSANGABE — RÉSUMÉ 189 si possono spiegare in senso magico, che gli uomini pronunciano verso Iddio perché l’ebraico «berek» e il greco «eulogein Theon» significa nel V. T. adorare, venerare Iddio. Landgerichtsrat Dr. Michael Móra: Das griech.-orientalische Kirchen­recht, katholische Kirche und Staat. Das orthodoxe Kirchenrecht kann von drei Standpunkte aus betrachtet werden, vom eigenen dogmatisch-kirchenrechtlichen, vom katholisch-kirchen- rechtlichen und vom staatlichen. Der Verfasser behandelt vor allem die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen. Mit dem katholischen Kirchenrecht gemeinsam sind die Rechtsqueilen aus der einheitlichen Entwicklung bis zum Schisma. Dagegen fehlen dem orthodoxen Kirchenrecht insbesondere die Durchbildung durch die kanonistische Wissenschaft des 12. 13. und 14. Jahr­hunderts, die durch westliche Rechtsentwicklung und neuerdings durch den CIC. bedingten Rechtsinstitute. Die Verwerfung des päpstlichen Primats war auch auf das Verhältnis von Staat und Kirche von wesentlicher Bedeutung. Die Unionen gewannen wieder nicht nur allgemeine kirchliche, sondern auch rein kirchenrechtliche Bedeutung, indem die Notwendigkeit der Regelung der interrituellen Verhältnisse auch das Fortbestehen orientalischen Kirchenrech­tes im Rahmen des katholischen ermöglichte. Ganz anders ist die Betrachtungs­weise vom Standpunkt des paritätischen Staates. Obzwar sein Interesse in der Richtung der einheitlichen Religion seiner Bürger liegen kann, muß er heute doch von den realen Gegebenheiten mehrerer Religionen ausgehen. Erachtet er teils aus geschichtlichen Gründen gewisse Religionsgesellschaften als für das staatliche Leben von besonderer Bedeutung, so wird er ihnen die rechtlich­paritätische Stellung der religio recepta einräumen. Seine Einstellung zur orthodoxen Kirche wird verschieden sein, wenn es sich um die Kirche der überwiegenden Mehrheit seiner Bürger handelt (Staatskirche oder bevorzugte orthodoxe Kirche) oder nur um die Minderheit in einem überwiegend katho­lischen oder protestantischen Staat. Wesentlich muß ihm aber sein — und darauf kann kein Staat verzichten — daß die in seinem Herrschaftsgebiet wirkende orthodoxe Kirche immer autokephal organisiert ist, also die kirch­lichen Grenzen die Landesgrenzen nicht überschreiten und vor allem die eigene kirchliche Organisation nicht von einer fremdstaatlichen abhängig ist, nicht nur im staatlichen, sondern auch im eigenen kirchlichen Interesse. Dr. Bendefy L.: Johannes Ungarus’ Reise um das Jahr 1261. Die Be­ziehungen Roms und des ilkanischen Reiches. Der Verfasser entdeckte im vatikanischen Archiv in einem Kodex aus dem Zeitalter des Papstes Urbans IV. einen Brief, der vom Papste Alexan­der IV. an den Ilkán Hulagu gerichtet wurde. In diesem'Briefe handelt es sich um die, seitens Hulagu zu dem Papste gesandten Boten, die diese Beauf­tragung überbrachten, daß er samt seinem Volke zum christlichen Glauben übertreten möchte, doch bittet er zugleich um die Waffenhilfe des Papstes

Next

/
Thumbnails
Contents