Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)

4. Die kirchliche Gesetzgebung für die Krankenhausseelsorge - 4a) Im Codex Iuris Canonici (CIC)

da die Krankenhausseelsorge in staatlichen Einrichtungen in den cc. 564 (Begriff des „cappellanus"), 565 (Ernennung), 566 (Befugnisse und Vollmachten) sowie 572 (Amtsenthebung) hinreichend darge­stellt wird mit den Hinweisen, daß neben der universalkirchlichen Regelung und den „nur ganz allgemein geltenden Grundlinien"326 es in die Kompetenz des partikulären Gesetzgebers fällt, „hauptsächlich des Diözesanbischofs, nähere Normierungen vorzunehmen."327 Ähnlich wie im österreichischen Partikularrecht kann in der Bun­desrepublik die Anstaltsseelsorge in organisatorischer Hinsicht ent­weder „als eingerichtete, selbständige Anstaltsseelsorge" oder „als an die Pfarrseelsorge gebundene unselbständige Anstaltsseelsorge" be­trieben werden. 8 Eine geordnete Seelsorge erscheint allerdings nur im ersteren Falle gewährleistet, wo „von Rechts wegen Seelsorgern in Kranken­häusern ... die auf die betreffenden Wirkungsorte beschränkte Voll­macht verliehen"329 wird, um die mit ihrem Amt verbundenen pasto- ralen Aufgaben in entsprechender Weise erfüllen zu können. Bislang ist der Jurisdiktionsstatus in vielen (Erz-)Diözesen noch völlig diver­gent.330 Neben den bereits bestehenden Befugnissen und Aufgaben können Delegationen wie allgemeine Trauerlaubnis treten — aller­dings hängt neben dem partikulären Rechtgeber „auch vom Pfarrer des Ortes ab, wo einer als cappellanus seinen seelsorglichen Wir­kungskreis hat, welchen Rechte- und Pflichtenumpfang im konkreten Fall sein Dienst umfaßt."331 Die vom universalkirchlichen Rechtsgeber genannten Elemente einer kategóriáién Seelsorge sind also in der Hauptsache zum einen Seelsorger, die als cappellanus für eine Gruppe ernannt werden sowie zum anderen Strukturen, die eben nicht den pfarrlichen Struk­turen zuzurechnen sind. Die Tatsache, daß cappellani keine Pfarrer sind, auch wenn sie vom partikulären Recht so genannt werden können332 und umgekehrt daß die Gruppe von Gläubigen durch die verschiedensten Kategorien gekennzeichnet und damit unscharf ist, 326 Paarhammer, 566/2. 327 Ebd„ 564/2. 328 Ebd., 564/3. 329 Vgl. ebd. unter dem Aspekt der potestas delegata, 565. 330 Vgl. ebd., 566/3. 331 Ebd., 566/2. 332 Vgl. Hierold, S. 444. 70

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