Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)
1. Einleitung
Fragen nach dem Verhältnis von Staat und Kirche im allgemeinen gerichtet, sondern auch die Materie dieser Arbeit mit in vertragliche Vereinbarungen einbezogen. Die Darstellung konzentriert sich auf das gegenwärtige Verhältnis von Staat und Kirche in dieser Frage. Die historische staatskirchenrechtliche Entwicklung wird ebenso Berücksichtigung finden. Während zu anderen Referenzthemen der Anstaltsseelsorge wie dem Bereich der Zusammenarbeit von Staat und Kirche im Strafvollzug oder der Militärseelsorge ein viel größeres Spektrum durch die entsprechende Fachliteratur beleuchtet wurde und wird, wurde hier sehr bewußt das weniger beachtete, dennoch virulente Thema der Krankenhausseelsorge gewählt und unterzieht es einer vergleichenden juristischen Bewertung. Die Krankenhausseelsorge zählt zu den „Gemeinsamen Angelegenheiten" von Staat und Kirche. Die Arbeit will Möglichkeiten und Grenzen des Zusammenwirkens ausführlich darstellen und versucht, die verschiedenen Ansätze von Staat und Kirche kritisch zu würdigen. Sie will die aus dem unterschiedlichen Selbstverständnis heraus divergierenden Rechtslagen der Person wie der Obliegenheiten des Krankenhausseelsorgers und der Umstände, in denen er arbeitet, eruieren. Kirche, Staat und Mensch stehen — wie zu zeigen sein wird — in einem Triangelverhältnis, dessen Schenkel auf unterschiedliche Weise miteinander kommunizieren. Der vorgestellte Ort für die Krankenhausseelsorge in dieser Arbeit ist immer Seelsorge im Krankenhaus oder Altenheim oder Heim für Behinderte und mit diesen vergleichbare Einrichtungen der Wohlfahrtspflege in öffentlicher Hand. Der öffentliche Träger ist Ort der Handlung bzw. der Ausübung der Krankenhausseelsorge, sei es nun Schwerpunkt-, akademisches Lehr- oder lediglich ein Krankenhaus der Regelversorgung. Die Probleme des kirchlichen (und damit auch des katholischen) Krankenhauses, auch mit seinen Fragestellungen zum Selbstverständnis, zur Organisation und der institutionellen Gewährleistung von Seite des Staates kann, trotz der spannenden und brisanten Kontroversen der Materie, nicht als exemplarisch für das Thema gelten. Demgegenüber gilt das Interesse der verschiedenen rechtlichen Fragen in Kirche und Staat einschließlich der Rechtsprechung der Gerichte der BRD zu Einzelfragen der Krankenhausseelsorge nicht so 14