Christian Kuhn: Die theologische Begründung des Kirchenrechts - Studia Theologica Budapestinensia 2. (1991)

6. Evangelische Entwürfe mit Einfluß auf die Münchner Schule

(11) K. BARTH, Die kirchliche Dogmatik, a.a.O., 11/3,59. (12) Z. ZAHRNT, Die Sache mit Gott, a.a.O., 133. (13) Vgl. dazu K. BARTH, Die kirchliche Dogmatik, a.a.O., IV/2, 768: „Es wür­de nicht ratsam sein, die Begründung des Kirchenrechts von einem anderen als eben dem christologisch-ekklesiologischen Begriff der Gemeinde her unter­nehmen zu wollen. Sie ist, indem Jesus Christus ist: der Herr der menschlichen Gemeinschaft der Heiligen, das Haupt dieses seines Leibes, der seine eigene ir­disch-geschichtliche Existenzform ist — oder umgekehrt formuliert: Sie ist die menschliche Gemeinschaft der Heiligen, in welcher als in seinem Leibe, als in seiner irdisch-geschichtlichen Existenzform, Er das Haupt und der Herr ist. Zweierlei Desiderien zur Begründung des Kirchenrechts können nämlich nur von diesem Begriff der Gemeinde her erfüllt werden: es kann (1) nur von ihm her gezeigt werden, daß und warum nach Ordnung und also nach einer be­stimmten Form, nach Gesetz und Recht im Leben der christlichen Gemeinde überhaupt gefragt werden muß, daß und wie geordnete und ungeordnete (wir könnten, indem wir an unsern größeren Zusammenhang denken, auch sagen: geheiligte und ungeheiligte) Gemeinden sich unterscheiden müssen. Und es kann (2) nur von ihm her gezeigt werden, nach welcher besonderen Ordnung und Form, nach welchem eigentümlichen Gesetz und Recht zu fragen ist, wenn das im Blick auf die christliche Gemeinde, die als solche mit keiner an­deren menschlichen Gemeinschaft zu verwechseln ist, geschehen soll." BARTH stellt weiter fest, daß es sich mit seinem Begriff der Gemeinde so ver­hält, „daß er schon als solcher von Ordnung und Recht redet und also zur Fra­ge nach Ordnung und Recht nötigt und aufruft" (ebd.). (14) Vgl. ebd. 765 und 766: Die der Gemeinde „wesensnotwendige Form ist die der Ordnung. Wir können den Begriff sofort umschreiben, indem wir sa­gen: es ist der Erbauung der Gemeinde und also der communio sanctorum wesensnotwendig, sich nicht ohne und auch nicht in einer unbestimmten, nicht in irgend einer, sondern in einer bestimmten Form zu ereignen. Erbau­ung ist kein dem Zufall, kein der Willkür überlassenes, kein wildes, kein anar­chisches, sondern ein von einer bestimmten Form beherrschtes und auf deren Anwendung, Herausstellung und Geltung zielendes Geschehen. Erbauung folgt einem Gesetz... Im Raum der menschlichen Geschichte ist doch die Erbau­ung der Gemeinde als Bezeugung der in Jesus Christus geschehen Versöh­nung der Welt mit Gott die große Kampfaktion gegen das Chaos und also gegen die Unordnung." (15) Ebd. 767. 95

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