Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

kann im Einvernehmen mit dem Anstaltsvorstand auf Wunsch ein­zelner Gefangener bei seelsorglicher Betreuung pro Besuch und nach der Anzahl der zu betreuenden Gefangenen eine Entschädi­gung gezahlt werden. Für Kultusbedürfnisse und Fahrtauslagen gelten die Bestimmun­gen in Abschnitt II Nr. 2 und 3.1 B. Für den geistlichen Zuspruch eines anderen als des evangelischen oder katholischen Bekenntnisses gelten die Bestimmunen der Abschnitte A12 und VII sinngemäss. C. Diese AV tritt mit 1.1.1963 in Kraft. Abweichungen zu Ungunsten des Landes Schleswig-Holstein be­dürfen der Zustimmung des Ministers der Justiz. Mit dem Inkrafttretèn dieser AV hat die AV des RJM vom 14.5.1941 (2412-III s 1092) - Dt. Just. S.603 - in der Fassung der Änderungs­verfügungen vom 6.10.1956 (SchlHA S. 315) und 12.9.1960 (SchlHA S. 287) ihre Geltung verloren. 9. Die Freie Hansestadt Bremen Hinsichtlich der Entschädigung der nicht hauptamtlichen Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten gibt es ein Schreiben der Senatskomission für das Personalwesen in Bremen an den Senator für Justiz in Bremen. Diese Schreiben nimmt Bezug auf ein Schreiben des Direktors der Justizvollzugsanstalten vom 4.6.1971 und die daraus resultierende Zuschrift des Senators vom 7.6.1971.1 2 Die Senatskomission ist im Einvernehmen mit dem Senator für Finan­zen einverstanden, dass die Entschädigung der nicht hauptamtlichen Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten mit Wirkung vom 1.7.1971 erhöht wird. 1. Ebd. Abschnitt VII. 2. Schreiben der Senatskomission für das Personalwesen in Bremen an den Senator für Justiz in Bremen vom 28.6.1971 - 230 -. 91

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