Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD
2. Geistliche, die Beamte einer öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft oder ihrer Verbände (Kirchenbeamte) sind, werden für ihre Tätigkeit nach der Zahl der zu betreuenden Gefangenen, der abgehaltenen Gottesdienste und dem Umfang der Einzelseelsorge entlohnt.1 Die Kultusbedürfnisse können von Amts wegen beschafft werden. Die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und, wenn diese nicht verkehren, des eigenen Fahrzeugs oder eines Mietfahrzeuges, auf dem Weg zur oder von der Justizvollzugsanstalt können erstattet werden, wenn es die Grösse der Entfernung rechtferigt. Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung werden die laufenden Vergütungen sowie die Entschädigung für den Kultusbetrieb weitergewährt. Dauert die Behinderung im Einzelfall länger als 6 Wochen, entfallen die Bezüge für die Folgezeit. Ist eine Vertretung notwendig, wird sie von Amts wegen bestellt und vergütet. Die Vergütung ist monatlich nachträglich zu zahlen und richtet sich nach der Durchschnittsbelegung der zu betreuenden Gefangenen des Kalendermonats.1 2 3. Wird Geistlichen, die Beamte im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes sind, die Anstaltsseelsorge im Nebenamt übertragen, gelten die Bestimmungen Abschnitt II Nr. 1-3 und 5, wobei jedoch ein bestimmter Jahreshöchstbetrag nicht überschritten werden darf. Die Fortzahlung der Bezüge bei Urlaub und Krankheit richtet sich nach den für das Hauptamt geltenden Bestimmungen.3 1. Ebd. Art. A. Abschnitt II, Nr. la gibt das genaue Entlohnungsschema wieder. 2. Ebd. Art. A. Abschnitt II, Nr. lb-c, Nr. 3-5. 3. Ebd. Art. A. Abschnitt III. 69