Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

2. Geistliche, die Beamte einer öffentlich rechtlichen Religionsgesell­schaft oder ihrer Verbände (Kirchenbeamte) sind, werden für ihre Tätigkeit nach der Zahl der zu betreuenden Gefangenen, der abge­haltenen Gottesdienste und dem Umfang der Einzelseelsorge ent­lohnt.1 Die Kultusbedürfnisse können von Amts wegen beschafft werden. Die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und, wenn diese nicht verkehren, des eigenen Fahrzeugs oder eines Mietfahrzeuges, auf dem Weg zur oder von der Justizvollzugsans­talt können erstattet werden, wenn es die Grösse der Entfernung rechtferigt. Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung werden die lau­fenden Vergütungen sowie die Entschädigung für den Kultusbetri­eb weitergewährt. Dauert die Behinderung im Einzelfall länger als 6 Wochen, entfallen die Bezüge für die Folgezeit. Ist eine Vertretung notwendig, wird sie von Amts wegen bestellt und vergütet. Die Vergütung ist monatlich nachträglich zu zahlen und richtet sich nach der Durchschnittsbelegung der zu betreuenden Gefangenen des Kalendermonats.1 2 3. Wird Geistlichen, die Beamte im Sinne des Deutschen Beamtenge­setzes sind, die Anstaltsseelsorge im Nebenamt übertragen, gelten die Bestimmungen Abschnitt II Nr. 1-3 und 5, wobei jedoch ein bes­timmter Jahreshöchstbetrag nicht überschritten werden darf. Die Fortzahlung der Bezüge bei Urlaub und Krankheit richtet sich nach den für das Hauptamt geltenden Bestimmungen.3 1. Ebd. Art. A. Abschnitt II, Nr. la gibt das genaue Entlohnungsschema wieder. 2. Ebd. Art. A. Abschnitt II, Nr. lb-c, Nr. 3-5. 3. Ebd. Art. A. Abschnitt III. 69

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