Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

VI. Kapitel Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD Ergänzend zur gesetzlichen Regelung des Strafvollzugs auf Bundesebene, den betreffenden Artikeln der entsprechenden Landesverfassungen haben noch einzelne Länder besondere Vorschriften bzw. Dienstordnungen hinsichtlich der Tätigkeit der Anstaltsseelsorger erlassen. 1. Der Freistaat Bayern a) Die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz1 setzen ergänzend zum StVollzG, § 157 folgende bayerische Verwaltungsvorschriften in Kraft: Den Seelsorgern obliegt die religiöse Betreuung der Gefangenen. Sie wirken ferner mit bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes, bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen, bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen und bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.1 2 1. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz GZ 4430- VIIa-1594/79 vom 8.2.1979 (JMB1. S.29) geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.1982 (JMB1. S.17). 2. BayWStVollzG, § 157. 51

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