Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

V. Kapitel. Die staatskirchenrechtliche Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland

V. Kapitel Die staatskirchenrechtliche Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland Die Grundlagen des Verhältnisses des Staates zu den einzelnen Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeischaften in der BRD regelt das Grundgesetz.1 Innerhalb des vom Grundgesetz vorgegebenen Rahmens bewegen sich denn auch die verfassungsrechtlichen Normierungen der einzelnen Länder.1 2 1. Die Gesetzgebung auf Bundesebene Art. 4, Abs. 2 GG stellt ausdrücklich fest, dass die Freiheit des Glau­bens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschau­lichen Bekenntnisses unverletzlich sind und daher die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird. Die Wahrnehmung dieses im Grundgesetz garantierten Rechts der freien Religionsausübung stösst solange auf keine Schwierigkeiten, solange der einzelne Mensch sich frei bewegen kann, seine Kirche aufsuchen und mit dem Gesitlichen seiner Wahl in freien Kontakt treten kann. Schwierig wird die Situati­on erst dann, wenn Einschränkungen dieser Bewegungsfreiheit vorlie­gen, wie sie duch einen Krankenhaus- oder Pflegeheimaufenthalt 1. GG vom 23.5.1949 (BGBl. S. 1.). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 12.1983 (BGBl. I. S. 1482). 2. Vgl. CAMPENHAUSEN, Axel Freiherr von: Staatskirchenrecht, München 1973, S. 59. 42

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