Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
ANHANG
Arbeitsgemeinschaft als auch Nichtmitglieder (z.B. Theologen, Arzte, Juristen, Psychologen etc.) berufen werden können. 10. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft tritt halbjährlich zusammen, kann aber vom Vorsitzenden, wenn notwendig, jederzeit einberufen werden. Der Vorsitzende ist zur Einberufung des Vorstandes verpflichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder die Hälfte aller Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich fordern. Entscheidungen werden mit relativer Stimmenmehrheit getroffen. 11 .Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft beruft einmal jährlich die Vollversammlung ein. In begründeten Fällen kann überdies über Antrag von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder die Vollversammlung einberufen werden. 12. Die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft sind: Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung; Vertretung der Arbeitsgemeinschaft gegenüber den kirchlichen und weltlichen Behörden. 13. Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung bzw. wenn er von diesem delegiert wird. 14. Der Kassier, der alle Rechnungen gegenzeichnen muß, führt die Finanzgebarung. Der Vorstand, der letztverantwortlich ist, legt der Vollversammlung jährlich einen Kassabericht vor. 15. Die Sitzungsprotokolle und den gesamten Schriftverkehr der Arbeitsgemeinschaft bestreitet der Schriftführer, der auch einen Jahresbericht über die von der Arbeitsgemeinschaft geführten Agenden verfaßt. 16. Der Vorstand ist der Vollversammlung auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Sitzung rechenschaftspflichtig. 17. Diese Geschäftsordnung wurde von der Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Gefangenenhausseelsorger Öster- reichts mit 2. Juni 1987 in Kraft gesetz und kann nur von der Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft mit absoluter Mehrheit abgeändert werden. 208