Fejér György: Kit 's mennyire illet az elhatározhatóság a' házosság' ügyeire nézve? (Pest, 1844) - 02.421

32 vf vxorem ex praeputiatis illis aeccrsas?“ Oder soll sie durch Landes Gesetz, dass ihren erwachsenen Kindern die Freiheit zu ihrer Religion zurück zu kehren, fest stellt, rechtfertiget werden? »Sie werdenaber in späteren Jahren, ohne ausserordentlichen Antrieb von oben keine Neigung fühlen , die katholische Wahrheit kennen zu lernen ; und sollte ihnen auch diese begegnen, ohne ausserordentliche höhere Erleuchtung sie nicht verstehen ; weil sie von ihren Vorurthe'len geblendet sie nicht sehen, wie sie ist, son­dern wie sie selbe vorstellen; und ist somit fast alle Hoff­nung dahin , dass sie jemahls zur Anerkennung der Wahr­heit gelangen.“ Wittma n. Die sakramentalische priesterliche Gnadenweihe, oder Gnadenspendung, ist allerdings für die Brautpersonen, ei­ne Wohl that, eine Ehre, ein Trost; jedoch die Ertheilung dieser geistlichen Güter ist Recht, und Sache des Priesters, versagt er selbe den Unwürdigen, den wider die Kirchen- Geselze Ungehorsamen und Widerspenstigen; so handelt er nach Gewissen und Recht und nach Pflicht. Eine katho­lische Braut, welche ohne die Bedingungen, die ihr von der Katholischen Kirche geseszt werden , einzugehen , mit einem Protestanten eine gemischte Ehe schliesst; handelt und sündiget wider den, ihrer Mutterkirche schuldigen Gehorsam , da sie ihre Geschlechtsorgane, anstatt dem Ka- tholicismus nach dem natürlichen Gange der Dinge, neue Ankömmlinge zu gebähren und zu erziehen, nur gleich­sam dazu verwendet, um diese Ankömmlinge, gleich je­nem verrätherischen Schulmeister, der zu der Römer Zei­ten seine Zöglinge dem Feinde zuführte, dem feindlich ri- kalisirenden Protestantismus zu überliefern, und dadurch die Anzahl und Streitkraft seiner Anhänger zu vermehren; dann so ein Mädchen im Ernste auf priesterliche Einsegnung Anspruch machen? und kann sie, wenn er dieselbe der versagt, rechtlich wider Priesterlhum und Hierarchie kla­gend auftreten ? So wenig, als ein unwürdiger die prie- slerlrehe Absolution und*das heilige Abendmahl rechtlich zu verlangen, und wenn zurückwiesen, gleichsam als im Pun­kte einer Ehre und Rechtsverletzung Beschwerde führend, wider das Priesterthum auf zu tretlcn befugt ist.“ Kas l- » e r. p. 21—23. Wider die ferneren Behauptungen: Die Kirche durch die Entziehung des ehelihen Segens verschmäht den Pro­testantismus, und die Gültigkeit der gemischten Ehen; müs­sen wir doppelten Protest einlegen, erstens: weder die

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