Folia Theologica 21. (2010)

Kuminetz Géza: L'elaborazione del contenuto del diritto naturale nella filosofia del diritto tomista di Sándor Horváth O.P.

L'E LABORAZIONE DEL CONTENUTO DEL DIRITTO ... 47 sa materialis) des Eigentumsrechtes ist die Einzelperson oder jede andere gesellschaftliche Einheit, die auf der Anerkennung des Besitz­rechtes der Einzelnen aufgebaut ist, selbst wenn diese aus eigenem Antrieb oder wegen anderer Gründe auf dasselbe verzichtet haben. 4) Der Gegenstand (materia circa quam) ist das Eigentum, d. h. ein äusseres, irdisches Gut, das durch Arbeit erworben wurde. Entitativ ist dies eine Relation der Unterwerfung, durch die ein Ding auf seinen Bearbeiter als auf seinen Elerrn und berechtigten Verwalter hinweist und andere als solche ausschliesst. Näher kann dieser Gegenstand als das Ding mit allen seinen Früchten und Nutzen bezeichnet werden, selbst für jenen Teil, der durch das Naturrecht (wie das allgemeine ius utendi) oder durch das positive Recht (Abgaben an die Gesellschaft) beschlagnahmt worden ist. Dass das Verfügungsrecht über die be­schlagnahmten Teile durch die allgemeinen Zwecke beschränkt ist, braucht hier nur erwähnt zu werden. 5) Die Formalursache ist die re­latio dominii, das heisst die Befugnis der Verfügung und Verwaltung mit Ausschluss anderer gleichberechtigter Personen. 6) Die Finalursa­chen des Eigentumsrechtes fallen mit denen des ius utendi zusam­men".41 L'assicurazione del diritto del singolo esige anche la realiz- zazione e mantenimento di un certo livello di vita. In conclusione, Horváth afferma con questa parola lo stato in cui la persona puö svi- lupparsi: "kurz zusammenfassend können wir feststellen, dass jeder Mensch zu einem solchen Lebesstandard das Recht hat, der ihm zur Verwirklichung eines tugendhaften Lebens notwendig ist. Dies ist aber nur in einer Gesellschaft möglich, in der die Güterverwaltung unter den strengsten Normen des menschlichen und christlichen Tugendle­bens steht, in der also die soziale Gerechtigkeit jedes einzelne Glied belebt und inspiriert. Stehen also viele Menschen ohne entsprechenden Lebenstandard, so unterliegt es keinem Zweifel, dass die Gesellschaft morsch und moralisch lebensunfähig ist. Wir müssen aber auch erken­nen, dass die Unzufriedenheit der Besitzlosen durchaus nicht der zu­verlässige Massstab für die Beurteilung und Veurteilung der Gesell­schaft ist. Die Armen sind durch die soziale Gerechtigkeit ebenso gebunden wie die Reichen und sie müssen dieselbe in erster Linie durch ihre Arbeitsamkeit und Anspruchslosigkeit bekunden. Für bei­de Teile sind diese Tugenden unbedingt nötig, so dass ohne sie an eine 41 Horváth, A., Eigentumsrecht, 163-164.

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