Folia Theologica 19. (2008)

Puskás Attila: Die Läuterung nach dem Tod - Neue Gesichtspunkte in der Enzyklika "Spe salvi" von Papst Benedikt XVI.

DIE LÄUTERUNG NACH DEM TOD 233 Wort „purgatorium" verwendet, mit dem man eine örtliche Vorstel­lung verbinden kann (es fehlt zwar der Ausdruck „locum"/Ort, aber die Formulierung „animasque ibi detentas"/die dort gefangenen See­len" kann solche Vorstellungen hervorrufen.). Zwei weitere Beschlüsse des Tridentinischen Konzils erwähnen ebenfalls die Läuterung nach dem Tod. Entsprechend der Lehre über das Heilige Messopfer ist die Heilige Messe das Gedächtnis und die Offenbarung des sühnenden Opfers Christi, die man nicht nur für die Sünden und den Nachlass der Strafen und Genugtuungen der leben­den Gläubigen rechtmäßig aufopfern kann, sondern „auch für die in Christus Verstorbenen, die noch nicht vollständig gereinigt sind - nach der Überlieferung der Apostel" (DH 1743; vgl. 1753). Das Dekret über die Rechtfertigung macht da, wo es über die Notwenigkeit des Purga- toriums spricht, im Anschluss an die scholastische Theologie einen Unterschied zwischen der Schuld (culpa) und Strafwürdigkeit (reatus poenae). Es sagt aus, dass die Erlangung der rechtfertigenden Gnade die Schuld (culpa) und die Strafwürdigkeit für die ewige Strafe (reatus poenae aeternae) tilgt, dass sie aber nicht unbedingt in jedem Fall die Strafwürdigkeit für eine zeitliche Strafe (reatus poenae temporalis) löscht. Die letztere ist in dieser Welt oder im Purgatorium nach dem Tod zu bezahlen, damit man in den Himmel kommt (DH 1580). Hinter der scholastischen Unterscheidung zwischen Schuldigkeit und Straf­würdigkeit, zwischen zeitlicher und ewiger Strafwürdigkeit steht die Berücksichtigung der Einheit von göttlicher Gerechtigkeit und gött­licher Barmherzigkeit. In diesem Sinne löscht die göttliche Barmher­zigkeit durch das Verdienst des Sühneopfers Christi die Schuld und die ewige Strafwürdigkeit, oder anders gesagt: rechtfertigt den Men­schen, der dies in Glauben und Reue annimmt. Doch die göttliche Ge­rechtigkeit erfordert, dass der gerechtfertigte Sünder die zeitliche Strafwürdigkeit sozusagen abarbeitet, durch freiwillige und aktive Ge­nugtuung (satisfactio) in Gnadeneinheit mit Christus oder durch das Ertragen der läuternden Strafen, das entweder im irdischen Leben oder im Purgatorium nach dem Tod geschehen kann. Die Lehre des Tridentinums wiederholte Pius IV. (1564, DH 1867), Gregor XIII (1576, DH 1986) und Benedikt XIV. (1743, DH 2534). Die Konstitution Auctorem fidei (1794, DH 2642) verurteilte die Ansicht, dass der Ablass den Verstorbenen nicht nütze, als Irrlehre. Das II. Vatikanische Konzil bestärkte den Glauben der Kirche an die Läuterung nach dem Tod und die Communio sanctorum/Gemein-

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