Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
170 M. MULLER geren Urteil kommt. Dasselbe gilt für die Berufung durch den Kirchenanwalt. Deshalb stellt sich die Frage, ob man einem Angeklagten stets raten solle, Berufung einzulegen, um ein günstigeres Urteil zu erreichen, oder ob man mit solchen Ratschlägen eher zurückhaltend sein sollte. Da eine „restitutio in integrum" ungleich schwieriger zu erreichen ist (vgl. c. 1645 § 2 CIC), hängt die Antwort davon ab, ob gegen ein ungünstigeres Urteil erneut Berufung möglich ist, wann also eine „duplex sententia conformis" vorliegt und Rechtskraft eintritt. Leider geht aus den Vorschriften des c. 1641, 1° CIC nicht hervor, ob mit „conformis" auch das Strafmaß gemeint ist oder allein der Umstand, ob der Angeklagte verurteilt wird oder nicht. Hier besteht erheblicher Klärungsbedarf, um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden71 durch den Strafprozess zu bewerkstelligen. V Ausblick Der Weg zu einer neuen Eheprozessordnung nach Erscheinen des neuen Codex war lang, beschwerlich und dauerte sage und schreibe 22 Jahre. Der Vorteil ist, dass aus der Praxis der kirchlichen Gerichte hervorgegangene Vorschläge der kanonistischen Wissenschaften rezipiert werden konnten. Ich denke, das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen. Viele Unzulänglichkeiten wegen Nichtanwendbarkeit der Normen des ordentlichen Streitverfahrens sind abgestellt und zahlreiche notwendige ergänzende Vorschriften erlassen worden, die den Verfahrenslauf geeignet an die Besonderheiten des Ehenichtigkeitsprozesses anpassen. Es bleibt zu hoffen, dass irgendwann auch eine adaptierte Strafprozessordnung entwickelt und in Kraft gesetzt wird. Die Frage etwa der genauen Definition einer „duplex sententia conformis" für den Strafprozess müsste dringend geklärt werden, um auch diesbezüglich die von der Gerechtigkeit geforderte Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ansonsten wäre dazu dringend eine authentische Interpretation seitens des PCI erforderlich. 71 ASTRATH, W., Der kirchliche Strafprozess- eine Hilfe für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, in: Lüdicke, K./ Mussinghoff, H./ Schendenwein, H. (Hrsg.), Iustus Iudex [FS P. Wesemann 75] (MK Beiheft 5), Essen 1990, 3385.