Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
168 M. MULLER sind beide Berufungen aus Gründen der Prozessökonomie66 nach Maßgabe von c. 1730 CIC in einem einzigen Verfahren zu behandeln. Allerdings kann der Richter das Berufungsverfahren in der Schadensersatzsache bis zum Urteil im Berufungsverfahren des Strafprozesses aufschieben (vgl. c.1730 § 1 CIC), wenn Verschleppung droht60 61. Anschließend ist über die Berufungsklage in der Schadensersatzsache aber zu entscheiden, selbst wenn im Strafprozess wieder Berufung eingelegt worden ist (vgl. c. 1730 § 2 CIC). Wenn die beiden Berufungsklagen sich an verschiedene Appellationsgerichte richten, so ist nur eines zuständig (vgl. c. 1632 § 2 CIC)62. Da es sich bei der Schadensersatzsache aber um ein ordentliches Streitverfahren handelt, in dem es um das private Wohl geht, sind die Vorschriften der cc. 1628-1640 CIC ohne die Einschränkungen des c. 1728 § 1 CIC anzuwenden63. 2. Das Berufungsrecht des Kirchenanwalts Die Klausel über das Berufungsrecht des Kirchenanwalts in c. 1727 § 2 CIC wirkt zwar gegenüber den in c. 1341 CIC angeführten Zielen der Strafverhängung einschränkend, weil das Motiv des nicht ausreichenden Einflusses auf die Besserung des Täters nicht genannt ist. Trotzdem ist es für den Kirchenanwalt stets möglich, die erwähnten Motive anzuführen, „da sie prinzipiell nicht sehr konkret sind"64. Diese Vorschrift ist entgegen dem ursprünglichen Entwurf der Codex-Reformkommission, in dem man dem Kirchenanwalt nur für den Fall ein Berufungsrecht zubilligte, dass das Urteil den Angeklagten mit keiner Strafe belegt habe65 66, auf Vorschlag eines Konsultors erheblich ausgeweitet worden. Allgemein lässt sich sagen, dass der Kirchenanwalt immer dann eine sowohl moralische als auch amtliche Pflicht hat, Berufung einzulegen, wenn ihm das Urteil für unangemessen oder ungerecht erscheint66. 60 Vgl. LÜDICKE, K., in: MK 1729, 1 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007). 61 Vgl. ders., in: MK 1730, 2 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007). 62 Vgl. ders., in: MK 1729, 6 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007). 63 Vgl. ebd., 2 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007). 64 LÜDICKE, K., in: MK 1727, 4 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007). 65 Vgl. Comm 12 (1980) 197. 66 Vgl. STORK, G., Der Kirchenanwalt im kanonischen Recht (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 31), Würzburg 1999, 167.