Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 165 10.3 Die Anforderungen an ein Dekret über die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils oder die Aufnahme eines ordentliches Verfahrens Ein Dekret, das ein affirmatives Urteil bestätigt, muss zur Gültig­keit wenigstens mit einer summarischen Begründung versehen sein und auf die Einwände des Bandverteidigers wie auch, falls vorhan­den, der Parteien, antworten (vgl. Art. 265 § 4 DC). Auch ein Dekret über die Behandlung der Sache im ordentlichen Verfahrensweg muss mit einer summarischen Begründung versehen sein (vgl. Art. 265 § 5 DC). Obwohl die beiden letztgenannten Pflichten bereits nach allge­meinem Recht bestehen (vgl. c. 1617 CIC), dürften sie angesichts dieser nachdrücklichen Einschärfung doch bei manchen Gerichten vernachlässigt worden sein52. 10.4 Die Gründe, in denen das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden kann Wenn das erstinstanzliche Urteil die Ehe aus mehreren Gründen für nichtig erklärt hat, kann es sowohl in einem einzigen als auch in mehreren Gründen bestätigt werden (vgl. Art. 265 § 6 DC). 10.5Weitere verfahrenstechnische Besonderheiten Die Vorschriften des „processus contentiosus" über den Ablauf des Berufungsverfahrens gemäß c. 1640 CIC sind in Art. 267 §§ 1,2 DC an die besonderen Gegebenheiten des Ehenichtigkeitsprozesses angepasst und in zwei eigene Paragraphen zerlegt worden: Statt „in gradu appellationis" (c. 1640 Satz 1 CIC) heißt es „si cau­sa in secundo vel ulteriore iudicii gradu per ordinarium examen pertractanda sit" (Art. 267 § 1 DC). In derselben Weise wie in erster Instanz unter entsprechender Anwendung von Passendem vorzu­gehen ist also nunmehr nur in dem Fall, dass die Sache in einem or­dentlichen Verfahren zu behandeln ist. Auch der zweite Satz ist in geeigneter Weise adaptiert. Das „sed" (c. 1640 Satz 2 CIC) als einleitende Konjunktion ist weggelassen. Statt „statim post litem ad normam c. 1513 § 1 et c. 1639 § 1 [Codicis Iuris Canonici] contestatam" (c. 1640 Satz 2 CIC) heißt es „quam pri­52 Vgl. Haering, St., Eine neue Eheprozeßordnung? (Anm. 29), 173.

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