Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 153 sich zuerst in der Sache betätigt und die beklagte Partei vorlädt, ist seine Zuständigkeit besiegelt (vgl. c. 1415 CIC), so dass die Berufung an die Römische Rota gegenstandslos wird. 2.2 Verfolgung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung beim zuständigen Appellationsgericht zu verfolgen. Auch dieser Zeitraum von einem Monat hat den Charakter einer Nutzfrist, die der Richter a quo verlängern kann (vgl. c. 1633 CIC). An der Römischen Rota beträgt die Frist zur Verfolgung der Berufung ebenfalls einen Monat, beginnt aber mit der Kenntniserlangung des vom Dekan ernannten „turnus rotalis" (vgl. Art. 104 § 1 NRR). Für die Verfolgung der Berufung ist es notwendig und gleichzeitig ausreichend, dass eine Partei die Hilfe des Appellationsgerichtes anruft, um die Aufhebung oder Nachbesserung des angefochtenen Urteils zu erreichen. Diesem an das Appellationsgericht zu richtende Begehren ist eine Kopie des Urteils beizufügen; ebenso sind die Gründe für die Berufung anzugeben (vgl. c. 1634 § 1 CIC). Wenn eine Partei während des für die Vorlage der Berufung vorgesehenen Zeitraumes keine Kopie des Urteils des Richters a quo erhalten hat, beginnt die Nutzfrist nicht zu laufen. Das Hindernis ist dem Appellationsgericht mitzuteilen, damit es den Richter a quo eindringlich auffordert, so schnell wie möglich seine Pflicht gemäß c. 1610 § 3 CIC zu erfüllen (vgl. c. 1634 § 2 CIC). Sollte dieses „praeceptum" nichts bewirken, steht es frei, den Bischof des Richters a quo als Gerichtsherrn einzuschalten, notfalls die Apostolische Signatur als Gerichtsaufsichtsbehörde gemäß c. 1445 § 3, 1° CIC 22. 2.3 Die Versäumung der Frist Im Falle der Versäumung der vorgesehenen Fristen für die Vorlage und die Verfolgung der Berufung wird gemäß c. 1635 CIC der Verzicht auf die Berufung angenommen. Diese Vermutung wird nur entkräftet von dem Beweis, dass eine Versäumung der Fristen nicht stattgefunden hat (vgl. c. 201 § 2 CIC), was sich auf dem Weg eines Zwischenverfahrens klären ließe. Mit der Versäumung einer der beiden Fristen erwächst das Urteil in Rechtskraft und wird vollstreckbar (vgl. c. 1641, 2° CIC). 22 Vgl. LÜDICKE, K., in: MK 1634, 5 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007).