Folia Theologica 18. (2007)

Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"

14 J. AMMER Nun aber wird den Kardinälen jede Entscheidung über den Wahlmodus, sei sie einstimmig oder auch nur mehrheitlich zu tref­fen, entzogen, indem festgesetzt wird, dass nun von Rechts wegen (kraft der Verfügung des Motu Proprio) nur mehr über die beiden Kandidaten abgestimmt werden darf, die im letzten Wahlgang vor dem Gebetstag gemäß der neuen Nr. 75, also im 33. oder 34. Wahl­gang, die meisten Stimmen erreicht hatten.29 Dabei steht unumstöß­lich fest, dass auch von den beiden verbliebenen Kandidaten nur der gültig zum Papst gewählt ist, der eine Zwei-Drittel-Mehrheit er­reicht, die sich gemäß Nr. 62 bestimmt. Während für die vorherigen Wahlgänge nur mehr moralisch, aber nicht mehr rechtlich ausge­schlossen und sichergestellt wird, dass jemand durch seine eigene Stimme die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht, hat Benedikt XVI., um in dieser besonderen Phase des Konklave in jedem Falle zu verhindern, dass einer der beiden Kandidaten sich selbst wählt, diesen nun das aktive Wahlrecht entzogen. Damit ergibt sich jedoch folgerichtig, dass die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit nun ohne diese beiden Kandidaten zu berechnen ist, denn es ist ja eine „qualificata maiori- tas suffragiorum Cardinalium praesentium" nötig, also nicht eine qualifizierte, nämlich Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Kardi- näle, sondern der Stimmen der anwesenden Kardinäle, und ein akti­ves Stimmrecht haben eben die beiden Kandidaten, obschon anwe­send, nicht („voce activa carent").30 Anders als die Vorgänger Pius XII. und Johannes XXIII. (und letztlich auch Paul VI. und Johannes Paul II.), die der Auffassung waren, dass jeder beim Konklave anwe­sende Kardinal auf jeden Fall zum Quorum der Wähler zu rechnen sei, woraus die Zwei-Drittel-Mehrheit zu ermitteln ist,31 hat Benedikt 29 Denkbar wären hier durchaus Konstellationen, wonach z.B. unter fünf Kandi­daten einer 25 %, der zweite 23 %, ein dritter 22 %, der vierte 20 % und der fünfte 10 % erreicht haben, so dass selbst die beiden ersten, über die nun nur noch abgestimmt werden soll, zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Hälfte der Kardinäle hinter sich haben. Jedenfalls zwingt dieses Verfahren die Kar­dinäle, die bisher für einen dritten und weitere Kandidaten stimmten, sich zwischen den verbleibenden zweien zu entscheiden. 30 Ein Zahlenbeispiel: Bei ursprünglich 115 oder 116 oder 117 Wählern betrug die Zwei-Drittel-Mehrheit 78 (da bei 115 und 116 jeweils aufzurunden ist). Sobald nur mehr zwischen zwei Kandidaten abgestimmt wird, die dann kein Stimmrecht mehr haben, bedarf es bei verbliebenen 113 oder 114 Wählern nur 77 Stimmen, bei 115 (=1 17-2) jedoch nach wie vor 78 Stimmen. 31 Vgl. Fußnote 17.

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