Folia Theologica 16. (2005)

Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex

DIE KANONISCHE FORM 123 terpretation von Gesetzestexten zweckdienlich.18 Ihr Inhalt wäre nach unserer Meinung der folgende: ,Unter normalen Umständen muss aus ökumenischen Gründen und wegen der Berücksichtigung der orientalischen Traditionen die interrituale Eheschließung im Falle eines lateinischen Assistierenden von einem priesterlichen Se­gen begleitet werden, also soll der Assistierende ein Priester sein/ Dieser Vorschlag wäre eine reine Kirchenrechtsnorm, sie hätte also keine rückwirkende Gültigkeit. Ebenfalls erscheint die Ausarbeitung einer detaillierten seelsor­gerechtlichen Anweisung wünschenswert, die den bei der Ehe­schließung Assistierenden das Verständnis und die richtige Anwen­dung der kanonischen Vorschriften erleichtern würde. Von einer solchen Anweisung könnte man sich auch eine ausgeglichenere pa­storale Tätigkeit in bezug auf die Eheschließung erhoffen. Die pa­storale Tätigkeit darf sich nicht von der geltenden kanonischen Dis­ziplin trennen, es muss sogar bestimmt werden, dass die kanoni­sche Gesetzgebung der erste Bezugspunkt der wahren pastoralen Tätigkeit ist. Die kanonische Form drückt also, wenn sie in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wird, die Lehre der Kirche über die Eheschließung aus, sie vergegenwärtigt sozusagen die katholische Identität und innerhalb dieser die Identität mit dem Ritus. Dies bedeutet weiter­hin, dass die kanonische Form auch in Zukunft eine der wichtig­sten Rechtsinstitutionen für das katholische Eherecht bleibt. I8SABBARESE, L., - SALACHAS. D.. Questioni interecclesiali nel diritto matrimoniale canonico, in Euntes Docete LVI/3 (2003) 174. Unseres Wissens wird diese Streitfrage vor dem Päpstlichen Rat für die Interpretation von Ge- setzsestexten verhandelt, und es ist anzunehmen, , dass die einschlägige Er­klärung in absehbarer Zeit erscheinen wird.

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