Folia Theologica 16. (2005)
Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex
DIE KANONISCHE FORM 123 terpretation von Gesetzestexten zweckdienlich.18 Ihr Inhalt wäre nach unserer Meinung der folgende: ,Unter normalen Umständen muss aus ökumenischen Gründen und wegen der Berücksichtigung der orientalischen Traditionen die interrituale Eheschließung im Falle eines lateinischen Assistierenden von einem priesterlichen Segen begleitet werden, also soll der Assistierende ein Priester sein/ Dieser Vorschlag wäre eine reine Kirchenrechtsnorm, sie hätte also keine rückwirkende Gültigkeit. Ebenfalls erscheint die Ausarbeitung einer detaillierten seelsorgerechtlichen Anweisung wünschenswert, die den bei der Eheschließung Assistierenden das Verständnis und die richtige Anwendung der kanonischen Vorschriften erleichtern würde. Von einer solchen Anweisung könnte man sich auch eine ausgeglichenere pastorale Tätigkeit in bezug auf die Eheschließung erhoffen. Die pastorale Tätigkeit darf sich nicht von der geltenden kanonischen Disziplin trennen, es muss sogar bestimmt werden, dass die kanonische Gesetzgebung der erste Bezugspunkt der wahren pastoralen Tätigkeit ist. Die kanonische Form drückt also, wenn sie in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wird, die Lehre der Kirche über die Eheschließung aus, sie vergegenwärtigt sozusagen die katholische Identität und innerhalb dieser die Identität mit dem Ritus. Dies bedeutet weiterhin, dass die kanonische Form auch in Zukunft eine der wichtigsten Rechtsinstitutionen für das katholische Eherecht bleibt. I8SABBARESE, L., - SALACHAS. D.. Questioni interecclesiali nel diritto matrimoniale canonico, in Euntes Docete LVI/3 (2003) 174. Unseres Wissens wird diese Streitfrage vor dem Päpstlichen Rat für die Interpretation von Ge- setzsestexten verhandelt, und es ist anzunehmen, , dass die einschlägige Erklärung in absehbarer Zeit erscheinen wird.