Folia Theologica 15. (2004)

Hans Mendl: Ethikunterricht in Deutschland

ETHIKUNTERRICHT IN DEUTSCHLAND 91 Explizite philosophische ethische Reflexionen werden erst in der gymnasialen Oberstufe zum Gegenstand des Unterrichts. 5.4. Lehrerprüfungsordnung In Bayern kann jeder Lehrer im Bedarfsfall verpflichtet werden, Ethikunterricht zu erteilen; er soll jedoch nicht gleichzeitig Religion unterrichten.53 Zumeist unterrichteten bislang solche Lehrer Ethik, die sich in besonderer Weise für das Fach interessierten und die Möglichkeiten erhielten, sich über Weiterbildungsveranstaltungen (regionale Fortbildungen, zentrale Bildungsmaßnahmen in den Lehrerakademien) für das Fach zu qualifizieren. Nur im Studium für ein Lehramt an Gymnasien war bisher eine Erweiterung der Prüfung mit dem Fach Philosophie möglich, jedoch nicht an allen Universitätsstandorten eingerichtet. Ein eigenes Erweiterungsstudium des Fachs für alle Lehrämter ist erst seit der Neufassung der bayerischen Lehramtsprüfungsord­nung (LPO I) im Jahre 2002 möglich. Man kann nun das Unter­richtsfach „Ethik" für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Real­schulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen (§ 49a LPO I) und das vertiefte Fach „Philosophie / Ethik" (§ 80 LPO I) als Erweite­rungsfach studieren. Folgende inhaltlichen Prüfungsanforderungen sind nach § 49a gefordert: 1. Grundlagen und Grundzüge philosophischer Ethik (z.B. ver­schiedene Disziplinen der theoretischen Philosophie, Begriff und Aufbau der Ethik in klassischen Werken) 2. Angewandte Ethik (z.B. Bioethik, Wirtschaftsethik, Umweltet­hik, Medienethik) 3. Religion (Religionsphilosophie und Religionswissenschaft) 4. Fachdidaktik. Die Prüfungsanforderungen sind für das Lehramt an Gymna­sien (§ 80) in den Absätzen 2-4 ähnlich gelagert; im Unterschied zum Studium für die übrigen Lehrämter werden vertieftere Kennt­nisse verlangt. Der erste Absatz von § 84 ist stärker grundsätzlich philosophisch und philosophiegeschichtlich ausgerichtet. 53 Vgl. Katholisches Schulkommissariat in Bayern, 214.

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