Folia Theologica 15. (2004)

Hans Mendl: Ethikunterricht in Deutschland

ETHIKUNTERRICHT IN DEUTSCHLAND 81 Die unterschiedliche Bezeichnung für das Fach deutet auf ver­schiedene bildungstheoretische Begründungsmuster hin; darauf wird im folgenden Kapitel genauer eingegangen. Zunächst interes­sieren stärker bildungspolitisch ausgerichtete Globaltendenzen. Die geschichtliche Entwicklung und die hohe Wertigkeit eines grundgesetzlich verankerten Pflichtfaches Religionsunterricht be­dingte eine Etikettierung von Ethikunterricht als „Ersatzfach" für den eigentlich ordentlichen Religionsunterricht.29 Hier schwingt selbstverständlich eine gute Portion Abwertung mit, welche in der Praxis auch noch dadurch gesteigert wurde, dass in überwiegend christlich geprägten Gegenden Ethikunterricht für Minderheiten, z.T. jahrgangsstufenübergreifend, in Randstunden oder am Nach­mittag angeboten wurde. Grundgesetzlich nicht unproblematisch, den faktischen Mehrheitsverhältnissen jedoch entsprechend ge­winnen Ethik-Fächer zunehmend an Bedeutung und werden zu­nehmend faktisch und juristisch gleichrangig zum Religionsunter­richt als Wahlpflichtfach angesehen, vor allem in den neuen Bun­desländern. In Thüringen wird explizit darauf hingewiesen, dass Ethikunterricht kein Ersatzfach im üblichen Sinne ist, sondern dem Religionsunterricht gleichgestellt ist.30 „Das hässliche Entlein hat sich gemausert und findet zunehmend Anerkennung"31, formuliert Helmut Anselm. Auch die Bischöfe sprachen sich übrigens für die Einrichtung von Ersatzfächern aus und räumen ein, dass sich diese „von einer didaktischen Notlösung zu einem grundständigen Schulfach von Gewicht neben dem RU"32 entwickelt hätten. Insgesamt aber ist schulische Wertigkeit des Ethikunterrichts in den verschiedenen Bundesländern immer noch recht unterschied­lich; sie reicht vom Status als ordentliches Schulfach bis hin zum nicht versetzungsrelevanten Wahlfach. In den neuen Bundeslän­dern ist nun umgekehrt die Lage bezüglich der Einführbarkeit ei­29 Vgl. J. ENNUSCHAT, Ersatzfach, Alternativfach, in LexRP 2001, Bd. 1, 426-429; SEIFERLEIN, 75-80. 30 Vgl. SCHWILLUS, 72. Ähnlich im Saarland (S. 56), wo zwar Abmelde- pflicht vom RU besteht, aber das Fach Allgemeine Ethik nicht als Ersatz­oder Alternativfach bezeichnet wird. 31 H. ANSELM, Religion oder Ethik? Ein Beitrag zur Diskussion um die Zu­kunft von Religionsunterricht und Ethikunterricht, München 1995, 9. 32 Vgl. Die bildende Kraft des Religionsunterrichts, 73.

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