Folia Theologica 15. (2004)

Helmuth Pree: Das Gewissen vor dem Forum des Kirchenrechts

100 H.PREE betätigt wird und keine (oder nur ausnahmsweise) Rechtswirkun­gen gegenüber Dritten erzeugt. Das forum internum ist deshalb nicht ein rechtsfreier Bereich und auch nicht die Sphäre des Gewissens­urteils bzw. moralischen Urteils im Unterschied zur rechtlichen Entscheidung. Außerdem verläuft die Abgrenzung nicht derart, dass das forum internum ausschließlich das bonum privatum, das fo­rum externum hingegen das bonum publicum Ecclesiae beträfe. Die beiden fora lassen sich auch nicht danach abgrenzen, dass in dem einen nur rechtliche Verbindlichkeit, in dem anderen nur Gewis­sensverbindlichkeit bestünde. Die geheime Ausübung der Rechtsmacht der Kirche (forum inter­num)10 kann das Bußsakrament betreffen (forum internum sacramen- tale: cc. 508; 1079 § 3; 1357 u.a.), wobei die Ausübung stets inter prae­sentes geschieht, oder ein Handeln außerhalb des Bußsakraments (forum internum extrasacramentalé) darstellen, wie z. B. bei der Ent­bindung von einem Privatgelübde (c. 1196), bei der Umwandlung der Gelübdeleistung gemäß c. 1197 Var. 2 oder bei der Dispens von einem geheimen Ehehindernis oder einer geheimen Irregularität außerhalb der Beichte (vgl. cc.1040-1049; 1079 § 3; 1080 § 1; 1082), sofern diese Akte außerhalb der Beichte, aber proforo interno gesetzt werden. 11 Der im forum internum gesetzte Akt der Leitungsvollmacht, dem von seiten des Betroffenen kein Hindernis entgegengesetzt wird 10 Bezüglich der Bevollmächtigung ist zu unterscheiden: Wer ordentliche oder delegierte Leitungsvollmacht für das forum externum besitzt, besitzt sie auch für den inneren Bereich und kann diese grundsätzlich auch für den inneren Bereich allein ausüben (vgl. cc. 1079 § 2 iVm 1081; 566 § 2; 596 § 2). Von der ohne nähere Determinierung bezüglich forum externum oder internum übertragenen Jurisdiktionsgewalt wird daher vermutet, daß sie für beide fora übertragen wurde, soweit sich nicht aus dem Recht oder aus der Natur der Sa­che (z.B. der Art der betreffenden Vollmacht) anderes ergibt; so ist es z.B. von der Natur der Sache her ausgeschlossen, in der übertragenen richterlichen Gewalt (potestas iudicialis) die facultas ad confessiones excipiendas als ent­halten anzusehen. 11 Da die Rechtswirkungen geheim bleiben, können sie im forum externum, nunmehr beweisbar gesetzte Ausübung nur ausnahmsweise anerkannt wer­den. Während im forum internum sacramentale jede Beweisbarkeit ausge­schlossen ist (vgl. cc. 508 § 1; 1357 § 1) und allfällige Aufzeichnungen ver­nichtet werden müssen, ist im forum internum extrasacramentale die Beweis­barkeit - bei Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit (vgl. c. 220) - grund­sätzlich möglich (vgl. cc. 1079 § 3; 1082; 1133).

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