Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

8 H. PREE — auf teilkirchlicher Ebene: c. 1274 §§ 1, 3, 4. Die Regelung wird dem Partikularrecht überlassen. — innerhalb der Ordensinstitute: c. 640. Der CIC enthält keine Regelung für einen Finanzausgleich zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Teilkirchen, noch eine solche zwis­chen den Teilkirchen, also auf überdiözesaner Ebene. 2) Die kirchliche juristische Person als Trägerin von Kirchenvermögen a) Die Grundregel: c. 1255 Die Gesamtkirche, der Apostolische Stuhl, die Teilkirchen sowie jed­wede andere juristische Person, sei es eine öffentliche oder private, be­sitzen die Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern (c. 1255). Konkreter Ver­mögensrechtsträger ist jene juristische Person, die den betreffenden Ver­mögenswert rechtmäßig erworben hat (c. 1256). Innerhalb dieser Vielzahl konkreter Rechtsträger ist die ver­mögensrechtlich bedeutsamste Unterscheidung jene, ob es sich um eine persona iuridica publica oder um eine persona iuridica privata handelt. Nur das Vermögen ersterer ist Kirchengut (bona ecclesiastica) und un­terliegt daher den Bestimmungen des Liber V CIC, während das Ver­mögen letzterer (als bona Ecclesiae temporalia) grundsätzlich durch deren Statuten bestimmt wird (c. 1257). Öffentliche juristische Personen sind solche, die von der zuständigen kirchlichen Autorität dazu errichtet wurden, damit sie im Rahmen des Rechts im Namen der Kirche die ihr im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragenen Aufgaben erfüllen (c. 116 § 1). Bei den unter dem CIC/1983 errichteten juristischen Personen ist der öffentliche oder private Rechtscharakter am Errichtungsakt abzulesen; bei vor Inkrafttreten des CIC/1983 entstandenen kirchlichen juristischen Personen ist, soweit nicht eine spätere andere Verfügung getroffen wurde, vom öffentlichen Charakter auszugehen (das alte Kirchenrecht kannte den Unterschied von persona iuridica publica und privata nicht). Demgemäß sind öffentliche kirchliche juristische Per­sonen neben dem Apostolischen Stuhl und der Gesamtkirche alle jene, denen die Rechtspersönlichkeit ipso iure zukommt, sowie jene juristis­

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