Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
34 H. PREE die Erteilung der Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und ihren Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefordert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Art. 7 IV GG ist die verfassungsrechtliche Sicherung der Privatschulfreiheit. Dieses Grundrecht steht nicht nur den Kirchen als ganzen, sondern auch deren Untergliederungen und auch religiösen Gemeinschaften und Vereinigungen zu, so z. B. auch Orden (vgl. Art. 25 Reichskonkordat). Aus Art. 7 IV GG wird heute durchwegs eine Pflicht des Staates zur Subventionierung der Privatschulen, zumindest soweit sie Ersatzschulen sind, herausgelesen. Ersatzschulen sind solche Privatschulen, die ihrer Zweckbestimmung nach an die Stelle der nach Landesrecht vorhandenen oder vorgesehenen Schulen treten, mithin der Kernbereich des Privatschulwesens überhaupt und die wichtigsten kirchlichen Unterrichtsanstalten. Ob dieser Pflicht des Staates ein subjektives Recht der Kirche entspricht, ist strittig. Dies wird in Deutschland durch Länderverfassungen und andere Landesgesetze und Konkordate geregelt. Dadurch fördert der Staat aktiv und positiv die Grundrechtsausübung unter dem Aspekt der Religions- und der Kirchenfreiheit. In der Wirklichkeit findet die staatliche Subventionierung durchgehend statt auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen und insbesondere auf Grundlage der Konkordate und Kirchenverträge, so z. B. kraft Art. 8 §§ 1-3 Bayerisches Konkordat: „§ 1. Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. § 2. Privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den