Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

26 H.PREE (z. B. für unbewegliche Sachen) unterschiedlich regeln. Die Obergrenze heißt Romgrenze. Liegt der Wert des Gegenstandes unterhalb der Unter­grenze, so bedarf der Verwalter keiner licentia. Handelt es sich aber um einen Akt der außerordentlichen Verwaltung, so ist der Akt aus diesem Grunde genehmigungspflichtig. — Orden: Es besteht keine Untergrenze, d.h. für alle Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte ist zur Gültigkeit die schriftliche licentia des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen erfor­derlich, der für die Gültigkeit der licentia-Erteilung seinerseits der Zustimmung seines Rates (z. B. Kapitel) als Beispruchsrecht bedarf. Zusätzlich bedarf es für Geschäfte über der Romgrenze, für ex voto gege­bene Sachen und für kostbare Sachen der Erlaubnis des Apostolischen Stuhles. Bei Orden wird die Romgrenze nicht von der Bischofskonfer­enz, sondern vom Apostolischen Stuhl für jede Region festgelegt; — nicht dem Diözesanbischof unterstehende juristische Personen (z. B. überdiözesaner Verein): Zuständig ist die Autorität, die laut Statut vorgesehen ist; Unter- und Obergrenze der Bischofskonferenz ist maßge­bend; — dem Diözesanbischof unterstehende juristische Personen: Inner­halb des von der Bischofskonferenz festgesetzten Rahmens (Ober- und Untergrenze) ist der Diözesanbischof selbst zuständige Autorität. Er be­darf jedoch der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie der Interessenten - dies auch dann, wenn der Bischof Vermögen veräußert, dessen unmittelbarer Verwalter er selbst ist, also Diözesanvermögen oder bischöfliches Tafelgut (c. 1292 § 1 Satz 2). Dem Diözesanbischof sind die teilkirchlichen Vorsteher gemäß c. 381 § 2 gleichgestellt. Interessenten sind Personen, deren wohlerwor­bene Rechte betroffen werden oder in deren Rechtssphäre ein Eingriff oder eine Änderung erfolgt, wie z. B. Patron, Stifter und dessen Erben, Inhaber eines Benefiziums, Kirchenrektor, Ordenskapitel. Das Erfor­dernis der Zustimmung der Interessenten gilt auch bei Veräußerungs­geschäften von Orden, obwohl dies in c. 638 § 3 nicht explizit erwähnt ist. Begründet ist dies in der Wahrung wohlerworbener Rechte bei Ver­waltungsakten (vgl. cc. 4; 38). — Apostolischer Stuhl: Dieser ist zusätzlich zu den bisher genannten Autoritäten zuständig zur Erteilung der Veräußerungserlaubnis in folgen­den drei Fällen: oberhalb der Romgrenze; bei den der Kirche ex voto gegebenen Sachen (unabhängig vom Wert; dem Veräußerungsantrag

Next

/
Thumbnails
Contents