Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 17 säußerung Dritten gegenüber (Vertretung nach außen). Für diese beiden Komponenenten sind häufig verschiedene Organe vorgesehen; so kann z. B. für die innere Willensbildung eine kollegiale Beschlußfassung vor­geschrieben sein, während die Vertretung nach außen einem Individu­alorgan obliegt. Für die Vertretung enthält c. 118 folgende Grundregel: Eine öffen­tliche juristische Person vertreten (repraesentant), indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz durch universelles oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen diese Kompe­tenz durch die Statuten zuerkannt wird. Während für die privaten juristis­chen Personen die Vertretungskompetenz ausschließlich der Regelung durch die Statuten überantwortet wird, ist bei den öffentlichen juristis­chen Personen zu unterscheiden: Die Statuten gelten insoweit, als nicht das universelle oder partikulare Recht selbst schon eine verbindliche Re­gelung trifft (vgl. z. B. c. 391 iVm c. 393; c. 515 § 3 iVm c. 532). Bei öffentlichen juristischen Personen, die durch Dekret errichtet werden, er­folgt die Vertretungsregelung durch das Errichtungsdekret oder durch jenes Dekret, mit dem die Statuten approbiert werden. C. 118 regelt die repraesentatio bei juristischen Personen allgemein, nicht speziell für Vermögensangelegenheiten. Diese fällt unter die allge­meine Vertretungsbefugnis, bisweilen sind aber gesetzlich spezielle Or­gane für Vermögensvertretung vorgesehen. Die vermögensrechtliche Vertretungsbefugnis ist nach folgender Reihenfolge zu beurteilen: (1) universelles Kirchenrecht oder übergeordnetes Partikularrecht, das vermögensrechtliche Vertretungsbefugnisse verleiht; (2) untergeordnetes Partikularrecht; (3) Statuten. Für die prozessuale Vertretung öffentlicher juristischer Personen besteht das zusätzliche Erfordernis der schriftlichen Erlaubnis durch den eigenen Ordinarius (c. 1288). Juristische Personen handeln durch ihre ge­setzlichen Vertreter vor Gericht (c. 1480 § 1). Die Verwalter juristischer Personen bedürfen zum Verzicht auf einen Rechtszug im Prozeß des Rates oder der Zustimmung jener, deren Mitwirkung für Akte der außerordentlichen Verwaltung erforderlich ist (c. 1524 § 2).

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