Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 69 staatlichen Recht ist darauf zu achten, ob dieses das kirchliche Selbstver­ständnis in diesem Bereich anerkennt und schützt (vgl. z. B. Art. 140 Grundgesetz iVm Art. 137 [3] Weimarer Reichsverfassung; Art. 15 Österreichisches Staatsgrundgesetz 1867). b) Verwaltungsvermögen — Wirtschaftsvermögen Diese Unterscheidung stellt auf den unmittelbaren Zweck ab, dem zeitliche Güter der Kirche zu dienen bestimmt sind. Verwaltungsver­mögen dient unmittelbar den Zielen bzw. Zwecken der Kirche: z. B. Got­teshaus, liturgische Gerätschaften, heilige Sachen. Das Wirtschafts- oder Finanzvermögen dient unmittelbar der Erzielung von Erträgnissen, mit­telbar den der Kirche eigenen Zwecken. Kirchliches Finanzvermögen ist im Hinblick auf die der Kirche eigenen Zwecke (denen es nur mittelbar dient) insbesondere dadurch gerechtfertigt, daß die Zweckerreichung auch langfristig gesichert werden soll. Würde Finanzvermögen nicht mehr diesem Zweck untergeordnet, diente es zur Reichtumsanhäufung und verstieße gegen c. 1254. Diese Unterscheidung ist dort von Relevanz, wo es im Kirchenrecht oder vor dem staatlichen Recht auf die Intensität der kirchlichen Zweck­widmung zeitlicher Güter ankommt. c) Patrimonium stabile — patrimonium liberum Patrimonium stabile (Stammvermögen, d.h. res, quae servando ser­vari possunt) meint das widmungsgemäß für die dauerhafte Vermögens­ausstattung einer kirchlichen juristischen Person bestimmte Kirchengut (Vermögenssubstanz, Grundstockvermögen einer kirchlichen juristischen Person). Es ist zur Aufbewahrung und Erhaltung bestimmt. Dabei kommt es auf die verbindliche Zweckwidmung des Vermögens an, nicht auf die Art oder Erscheinungsform (ob bewegliches oder unbewegliches Gut usf.) des Vermögenswertes. Patrimonium liberum ist das widmungsgemäß zum Verbrauch bestimm­te Vermögen. Die Unterscheidung ist insbesondere im Hinblick auf die Veräuße­rungsbestimmungen, die nur auf Stammvermögen zutreffen (vgl. cc. 1291-1295), von entscheidender Relevanz. d) Res pretiosae Der CIC enthält (im Unterschied zu c. 1497 § 2 CIC/1917) keine Definition der res pretiosae, setzt aber den Begriff voraus. Dieser ist da­her gemäß c. 6 § 2 im Sinne des alten Rechts zu verstehen: Sachen mit

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