Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

66 H. PREE 1257 § l)30 noch reines Privatvermögen, welches per se außerhalb der kirchlichen Rechtsordnung steht,31 sondern nimmt eine Zwischenstellung ein. Da es einer kirchlichen juristischen Person zugehört, ist es kirch­liches Vermögen im Sinne von cc. 1254-1256, d. h. bona temporalia Ec­clesiae, mit der für dieses spezifischen Hinordnung auf die Zwecke allen kirchlichen Vermögens. Da der Rechtsträger jedoch nicht befugt ist, nomine Ecclesiae zu handeln, sondern sich die Tätigkeit zwar im Rahmen der kirchlichen Zwecke, aber aus privater Initiative und im eigenen Namen vollzieht, kann solches Vermögen am ehesten als “ kirch­liches Privatvermögen” bezeichnet werden: Für dieses gelten die eigenen Statuten, nicht aber die Canones des Liber V CIC, wenn nicht ausdrück­lich (expresse) anderes bestimmt ist (c. 1257 § 2). Als bona temporalia Ecclesiae unterstehen diese Güter, unbeschadet der rechtmäßigen Autonomie der privaten juristischen Personen, der kirchlichen Rechts­ordnung, speziell der suprema auctoritas des Papstes (vgl. cc. 1256; 1273) und der allgemeinen vigilantia (Aufsichtsrecht) der Kirche (vgl. cc. 117; 299 § 3; 305; 322 f.; 325; 1303-1305). "Expresse” umschließt eine explizite wie eine implizite Erfassung. Kraft expliziter Anordnung unterstehen diese Vermögenswerte fol­genden Vorschriften des Liber V: cc. 264; 325 § 2 iVm c. 1301 (vgl. auch c. 1302; private juristische Personen können aber keine unselb­ständigen Stiftungen annehmen [c. 1303]); 1263; 1265 § 1; 1267. Implizit ist die Anwendbarkeit von Vorschriften des Liber V angeord­net in: cc. 1290; 1265 § 1; 1266 iVm cc. 1214, 1223 und 1230; darüber hinaus in all jenen Bestimmungen, die jede juristische Person in der Kirche betreffen, wie etwa cc. 119 f., 123, 1280 und wohl auch c. 1268 iVm ce. 197-199 und c. 1284 (Arg. “omnes administratores”, wobei aufgrund der Natur der Sache die Nummern 2, 3, 6 und 9 in § 2 nur auf personae iuridicae publicae anwendbar sind). 30 C. 1257 enthält nur die (implizite) Festlegung, daß sie keine bona ecclesia­stica sind, jedoch keine Festlegung in der Richtung, daß die Güter privater kirchlicher juristischer Personen keine bona temporalia Ecclesiae im Sinn des c. 1254 wären. Dies ist vielmehr vorausgesetzt, wie bereits cc. 1255 f. zeigen. 31 So z. B. das Vermögen der physischen Personen in der Kirche, gleichgültig welches Personenstandes die betroffene Person ist, oder sonstiges Zivilver­mögen, wie jenes einer ungetauften Person oder einer nichtkirchlichen juri­stischen Person. Vgl. Jean-Pierre SCHOUPPE, Elementi di diritto patrimoni­ale canonico (Trattati di diritto 4), Milano 1997, 36-44.

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