Folia Theologica 7. (1996)
Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität
FOLIA THEOLOGICA 7 (1996) 59 Hugo SCHWENDENWEIN DIE RECHTLICHE VERANKERUNG DER THEOLOGIE AN DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄT In Österreich bestehen vier staatliche katholisch-theologische Fakultäten (Wien, Graz, Salzburg, Innsbruck) im Verbände von Staatsuniversitäten, sowie die päpstliche theologische Fakultät in Linz, die aus der theol. Lehranstalt des Linzer Priesterseminars hervorgegangen ist. Diese Lehranstalt hat vom Hl. Stuhl das Recht erhalten, die akademischen Grade zu verleihen1. Diese Grade werden vom österr. Staat anerkannt. Finanziert wird die Linzer Fakultät von der Kirche. Die Professoren sind nicht Staatsbeamte, sie werden vom Bischof ernannt und besoldet. Uns interessiert hier ist erster Linie die rechtliche Situation der staatlichen katho- lisch-theol. Fakultäten. Ich darf noch dazu sagen, daß die akademischen Grade der vier katholisch-theologischen Fakultäten im kirchlichen Rechtsbereich — im Sinne der Apostol. Konstitution “Sapientia Christiana2” — anerkannt sind. Zu den Rechtsgrundlagen, die die Entfaltung des kirchlichen Lebens in Österreich gewährleisten, zählt — das österreichische Konkordat vom 5. Juni 19333, das auch eine Regelung für die Katholisch-theologischen Fakultäten enthält (Art V) und — das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 18674. 1 Vgl. S. C. pro Institutione Catholica, Prot. N. 1732/64 (20. 2.1979). 2 Ioannes Paulus PP. II, Const. Ap. Sapientia Christiana, 15 apr. 1979 (AAS 71 (1979) 469-499). 3 Konkordat zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Österreich v. 5. Juni 1933, BGBl II Nr. 2/1934. 4 Staatsgrundgesetz 21. Dez. 1867, RGBl Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.