Folia Theologica 7. (1996)

Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität

FOLIA THEOLOGICA 7 (1996) 59 Hugo SCHWENDENWEIN DIE RECHTLICHE VERANKERUNG DER THEOLOGIE AN DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄT In Österreich bestehen vier staatliche katholisch-theologische Fakul­täten (Wien, Graz, Salzburg, Innsbruck) im Verbände von Staatsuniversi­täten, sowie die päpstliche theologische Fakultät in Linz, die aus der theol. Lehranstalt des Linzer Priesterseminars hervorgegangen ist. Diese Lehranstalt hat vom Hl. Stuhl das Recht erhalten, die akademischen Gra­de zu verleihen1. Diese Grade werden vom österr. Staat anerkannt. Finan­ziert wird die Linzer Fakultät von der Kirche. Die Professoren sind nicht Staatsbeamte, sie werden vom Bischof ernannt und besoldet. Uns interes­siert hier ist erster Linie die rechtliche Situation der staatlichen katho- lisch-theol. Fakultäten. Ich darf noch dazu sagen, daß die akademischen Grade der vier katholisch-theologischen Fakultäten im kirchlichen Rechtsbereich — im Sinne der Apostol. Konstitution “Sapientia Christia­na2” — anerkannt sind. Zu den Rechtsgrundlagen, die die Entfaltung des kirchlichen Lebens in Österreich gewährleisten, zählt — das österreichische Konkordat vom 5. Juni 19333, das auch eine Regelung für die Katholisch-theologischen Fakultäten enthält (Art V) und — das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbür­ger vom 21. Dezember 18674. 1 Vgl. S. C. pro Institutione Catholica, Prot. N. 1732/64 (20. 2.1979). 2 Ioannes Paulus PP. II, Const. Ap. Sapientia Christiana, 15 apr. 1979 (AAS 71 (1979) 469-499). 3 Konkordat zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Österreich v. 5. Juni 1933, BGBl II Nr. 2/1934. 4 Staatsgrundgesetz 21. Dez. 1867, RGBl Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.

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