Folia Theologica 7. (1996)
Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar
230 J. AMMER Charakter von Fachbegriffen zuerkennt (vgl. dagegen noch RPE 66 ff.23). Die Nr. 13 UDG weist gegenüber derselben Nummer in RPE folgende Ergänzungen auf. In Absatz b) wird nun bestimmt, daß, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes nahelegen, z.B. wenn ein Papst nicht in Rom verstorben wäre — etwa auf einer Pastoraireise — und erst langwierig überführt werden müßte, die Bestattung des Papstes zwischen dem vierten und sechsten Tag nach seinem Tode zu erfolgen hat. Bezüglich der “logistischen Kommission”, welche früher durch die “Congregatio Generalis” aus dem Kollegium der Kardinäle mit aktiven Wahlrecht bestimmt wurde, legt nun Absatz c) bereits fest: diese Kommission besteht aus dem Camerlengo des Kardinalskollegiums, dem (bisherigen) Kardinal Staatssekretär und dem (bisherigen) Präsidenten der Päpstlichen Kommission für den Vatikanstaat. Die Aufgabenstellung einer anderen in RPE 13 c) beschriebenen Kommission ist entfallen, da die Frage der Helfer für kranke Kardinäle nun anders geregelt (vgl. UDG 42) bzw. der “Congregatio Particularis” übertragen wurde (vgl. UDG 46, letzter Absatz). Als Nr. 13 d) wurde eine neue Bestimmung eingefügt, wonach die Generalkongregation der Kardinäle zwei hervorragende Theologen, jedoch nicht aus ihren eigenen Reihen, zu bestimmen hat, die im Blick auf die Wahl des neuen Papstes den Kardinälen zwei Meditationen über die Lage der Kirche und das zu ihrem Wohl Notwendige zu halten haben, die erste nach Festlegung derselben “Congregatio generalis”, die zweite nach Maßgabe von UDG 52 Abs.4 unmittelbar vor Beginn des ersten Wahlgangs. Die Betonung des geistlichen Charakters der Wahl des neuen Papstes durch Johannes Paul II. wird freilich auch noch an mehreren anderen Stellen der neuen Apostolischen Konstitution sichtbar. Schon in der Einleitung zu UDG wird deutlich, daß die Papstwahl als ein geistlicher Akt der gesamten Kirche zu verstehen ist. Nach UDG 49 23 RPE war in diesem Punkte von der Konstitution Pius' XII. abgewichen, in der diese drei Ämter ebenfalls mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben waren (vgl. "Vacantis Apostolicae Sedis", 73 ff.), wobei die "Infirmarii" auch als "Deputati pro votis infirmorum" bezeichnet waren. Im übrigen ist festzustellen, daß die Nummern 64 und 65 von UDG über das "antescrutinium" eine logischere Struktur aufweisen, als dies in den entsprechenden Nummern 66 und 67 von RPE der Fall war. Zur Beschreibung der Form der Stimmzettel (UDG 65) vgl. die Musterabbildungen in der Konstitution "Vacantis Apostolicae Sedis", 72ff., in: AAS 38 (1946) 88-89.