Folia Theologica 7. (1996)

Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar

228 J. AMMER Demgegenüber aber enthält UDG 33 eine Neufestlegung19 des für die Bestimmung des aktiven Wahlrechts wichtigen Zeitpunkts des Erreichens der Altersgrenze: “Ius eligendi Romanum Pontificem ad Sanctae Roma­nae Ecclesiae Cardinales exclusive pertinet, iis exceptis, qui ante diem mortis Summi Pontificis vel ante diem quo Sedes Apostolica vacavit octogesimum aetatis annum iam confecerunt”. Konnte schon vorher der Fall eintreten, daß über 80jährige Kardinäle aktives Stimmrecht bei der Papstwahl hatten — dann nämlich, wenn sie während des Konklave das 80.Lebensjahr vollendeten —, so ist die Wahrscheinlichkeit, daß über 80jährige Kardinäle wählen können nochmals leicht größer geworden. Denn all jene, die am Tag selbst des Eintritts der Sedisvakanz durch Tod oder Rücktritt des Papstes oder in den Tagen danach erst 80 Jahre alt werden, dürfen an der Wahl von dessen unmittelbarem Nachfolger noch teilnehmen.20 Damit ist auch die Möglichkeit beseitigt, daß durch ein Zu­warten mit dem Konklavebeginn statt am frühestmöglichen (nach 15 Ta­gen) erst am Spätestmöglichen (20.Tag) Zeitpunkt Kardinäle, die in ebendiesen fünf Tagen 80 Jahre alt geworden wären, ausgeschlossen werden könnten, was vielleicht Mißstimmungen oder den Vorwurf der Wahlbeeinflussung verursachen könnte. In Nr. 7 UDG ist im Vergleich zur selben Nummer in RPE ebenfalls eine Änderung enthalten, die es ermöglicht, daß nach und nach mehrere Personen aus dem Kreis der wahlberechtigten Kardinäle als bisher ins Amt eines der drei Assistenten, die mit dem Camerlengo des Kardinals­19 Nach der Einleitung von UDG zu urteilen, würde es sich jedoch um keine Neuerung handeln. Dort wird nämlich auf die Vorschrift Pauls VI. ver­wiesen, wonach diejenigen, die am Tag des Beginns der Sedisvakanz das Alter von 80 Jahren erreicht haben ("qui ipso die inceptae vacationis Sedis Apostolicae octoginta vitae annos iam expleverunt"), nicht an der Papst­wahl teilnehmen dürfen. Doch ist dies in den in Fußnote 10 genannten Do­kumenten, "Ingravescentem aetatem" II.2 und RPE 33, so nicht zu finden. Ja es besteht sogar zwischen dieser Aussage in der Einleitung ("ipso die") und UDG 33 ("ante diem") ein zusätzlicher Unterschied von einem Tag. 20 Dies mag relativ unerheblich erscheinen. Doch gilt es zu bedenken, daß zum einen zwischen Beginn der Sedisvakanz und dem Beginn des Konkla­ve bis zu 20 Tage liegen können (vgl. UDG 37). Eine kurze Durchsicht durch die augenblickliche Altersliste der Kardinäle zeigt immer wieder Konstellationen (z.B. im Mai 2002), wonach innerhalb einer solchen Frist bis zu drei Kardinäle hätten betroffen sein können.

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