Folia Theologica 7. (1996)
Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar
FOLIA THEOLOGICA 7 (1996) 219 Josef AMMER NEUES IM NEUEN PAPSTWAHLGESETZ «UNIVERSI DOMINICI GREGIS» — EIN KURZKOMMENTAR Unter dem Datum vom 22. Februar 1996, dem Fest der “Cathedra Petri”, wurde von Papst Johannes Paul II. mit der Apostolischen Konstitution «Universi Dominici Gregis» (UDG) ein neues Papstwahlgesetz1 promulgiert2, welches noch am selben Tag in Kraft getreten ist.3 Das neue Gesetz löst die am I. Oktober 1975 von Papst Paul VI. erlassene Konstitution «Romano Pontifici eligendo» (RPE) ab4, die sie jedoch — wie ein synoptischer Vergleich schnell zeigt5 — weitestgehend “ad litteram” bewahrt.6 1 Wenn in vorliegender Untersuchung gelegentlich der Begriff Papstwahlgesetz — u.a. aus Gründen der Kürze — gebraucht wird, so geschieht dies durchaus im Bewußtsein, daß in diesem Gesetz auch die Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles geregelt ist (vgl. can. 335/CIC und can. 47/CCEO). Zwei Drittel der Normen betreffen jedoch tatsächlich die Papstwahl. Ferner steht in der neuen Konstitution selbst Teil I in engem Bezug zur Wahl des neuen Papstes (vgl. etwa die jetzt erweiterte Überschrift des Caput II in der “Pars Prima"). Und schließlich betreffen die interessanteren Neuerungen des Gesetzes vor allem die Wahl des Papstes. 2 Vgl. Osservatore Romano vom 24.2.1996 (= Nr. 45 [1996]), 1-5. 3 Inzwischen ist die Konstitution mit der üblichen Verspätung auch in den Acta Apostolicae Sedis (88 [1996] 305-343 veröffentlicht worden. Doch wurde ihre Publizierung im Osservatore Romano bereits mit einer Promulgationsformel versehen (vgl. ebd., 5), so daß sie damit wohl bereits als amtlich promulgiert zu betrachten war. Bezüglich ihres Inkrafttretens wurde nichts ausdrücklich festgelegt. Vielmehr dürfte sie wohl "aus der Natur der Sache" sofort verpflichten (vgl. can. 8 § 1/CIC und can. 1489 § 1/CCEO). 4 Vgl. AAS 67 (1975) 609-645. 5 Es ist interessant, daß die Gliederung der neuen Konstitution Johannes Pauls II. ziemlich genau jener entspricht, die bereits in der Konstitution Pius' XII. "Vacantis Apostolicae Sedis" vom 8. Dezember 1945 (vgl. AAS 38 [1946] 65-99) Vorgelegen hatte, welche auch schon die Gliederung der Konstitution Pauls VI. "Romano Pontifici eligendo" beeinflußt hatte. 6 Papst Johannes Paul II. schreibt selbst in der Einleitung seiner Konstitution, daß es keineswegs als Geringschätzung der bisherigen Normen angesehen werden darf, wenn auch er ein Papstwahlgesetz erläßt. Vielmehr wolle er diese Normen bewahren und zum großen Teil bestätigen, wenigstens was «*■