Folia Theologica 7. (1996)
Stanislav Zvolenský: Der "dolus" nach dem kanonischen Eherecht
102 S. ZVOLENSKŸ infolge einer Verwechslung oder Täuschung einer „anderen” Person gegenüber den Konsens erklärt als er beabsichtigt.65 Der § 2 normiert, daß ein Irrtum über eine Eigenschaft des Partners, auf die direkt und hauptsächlich gezielt wird, die Ehe verungültigt. Wenn also eine vermeintliche Eigenschaft des Partners nicht nur Motiv sondern ausschlaggebend für die Eheschließung war, hauptsächlich den Entschluß zu dieser Ehe bestimmte und somit gleichsam mehr die Eigenschaft als die Person „geheiratet” wird, ist der Konsens substantiell fehlgeleitet, der Ehevertrag daher ungültig. Es bestehen unzählbare Möglichkeiten des Eigenschaftsirrtums bei der Eheschließung. Der Gesetzgeber anerkennt die Eheungültigkeit auf grund des Eigenschaftsirrtums erstens nur wenn diese Eigenschaft directe und principaliter angestrebt wird und dann zweitens unter speziellen Bedingungen, die der Kanon 1098 bestimmt. Jetzt lernen wir diese spezielen Bedingungen durch Analyse der einzelnen Kanonphrasen kennen. 3.2. „Deceptus dolo” Von den Ausdruckweisen, wie error dolosus oder errans dolo wurde deceptus dolo bevorzugt. Der Termin deceptus drückt aus, daß es sich um hinterlistige, heimtückische, verschlagene Wirkung handelt. Er verstärkt den Hinweis darauf, daß der Partner arglistig von der Wahrheit zur Täuschung verleitet war.66 Betreffs arglistiger Täuschung im kanonischen Recht geht man von dem Grundprinzip des Kanon 125 § 2 aus, der sich ebenso auf dolus wie auch auf metus gravis bezieht.67 65 Vgl. HEIMERL H., PREE H., Kirchenrecht, 221: „Praktisch ist dies denkbar in Ländern, in denen die Braut verschleiert auftritt, aber auch sonst bei Zwillingen oder dann, wenn die andere Person noch nicht oder kaum persönlich bekannt wurde, sondern nur zum Beispiel über Heiratsvermittlung, Zeitung und so weiter...” 66 Vgl. NAVARRETE U., Canon 1098 de errore doloso estne iuris naturali an iuris positivi Ecclesiae?, in: PRMCL 76 (1987) 162. 67 K. 125 § 2 CIC 1983 : Actus positus ex metu gravi, iniuste incusso, aut ex dolo, valet, nisi alius iure caveatur; sed potest per sententiam iudicis rescindi, sive ad instantiam partis laesae eiusve in iure successorum sive ex officio. Vgl. K. 103 § 2 CIC 1917. 68 Vgl. NAVARRETE U„ Canon 1098..., 163.